21 TV-V

Anwendung weiterer Tarifvertrge

 

 

(1) Neben diesem Tarifvertrag sind die nachfolgenden Tarifvertrge in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

a) der Tarifvertrag ber den Rationalisierungsschutz fr Angestellte vom 9. Januar 1987 fr von 6 Abs. 1 Satz 1 erfate sowie fr Arbeitnehmer, die von dem Tarifvertrag betreffend die berleitung der Angestellten der ostdeutschen Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsbetriebe in das kommunale Tarifrecht vom 4. Dezember 1991 oder von dem Tarifvertrag betreffend die berleitung der Arbeiter der ostdeutschen Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsbetriebe in das kommunale Tarifrecht vom 4. Dezember 1991 erfat waren,

b) der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 fr von 6 Abs. 1 Satz 2 erfate Arbeitnehmer,

c) der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998.

 

(2) 1Soweit in den in Absatz 1 genannten Tarifvertrgen auf Vorschriften anderer Tarifvertrge verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Tarifvertrages. 2Dabei sind bei den am Stichtag ( 22 Abs. 1 Satz 1) beschftigten Arbeitnehmern die bisher nach den Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMTG/ BMT-G-O anerkannten Beschftigungszeiten als Betriebszugehrigkeit nach 4 zu bercksichtigen.

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