22 TV-V

berleitungsregelung

 

 

(1) 1Arbeitnehmer, die

a) bei rechtlich selbstndigen Versorgungsbetrieben, fr die nach 1 Abs. 1 dieser Tarifvertrag unmittelbar gilt,

b) bei Betrieben, fr die dieser Tarifvertrag durch bezirklichen Tarifvertrag zur Anwendung kommt, zum Zeitpunkt des in dem bezirklichen Tarifvertrag vereinbarten Inkrafttretens dieses Tarifvertrages

beschftigt sind, werden zu dem jeweiligen Zeitpunkt (Stichtag) nach den Regelungen dieses Tarifvertrages eingruppiert und bergeleitet. 2Fr die berleitung werden zugeordnet neu

 

 

Entgeltgruppen

neu

Vergtungsgruppen nach

BAT/BAT-O

Lohngruppen

nach BMT-G/BMT-G-O

15

I

 

14

Ia

 

13

Ib

 

12

II

 

11

III

 

10

Iva

 

9

Ivb

 

8

Vb

9

7

Vc

7 8 a

6

Vib

6 / 6 a

5

VII

5 / 5 a

4

VIII

3 4 a

3

IX, IXa

2 / 2 a

2

X

1 / 1 a

1

Neu

 

 

Fr die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe ist auf der Basis der am Stichtag tatschlich erhaltenen Bezge ein Vergleichsentgelt zu ermitteln. 4Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhltnis sich am Stichtag nach dem BAT/BAT-O richtet, ist das Grundgehalt, die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, abhngig vom Familienstand des Arbeitnehmers, sowie eine etwaige Vergtungsgruppenzulage zu bercksichtigen; ist auch eine andere Person ortszuschlagsberechtigt, wird bei dem Arbeitnehmer nur die Stufe 1 zu Grunde gelegt. 5Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhltnis sich am Stichtag nach dem BMT-G/BMT-G-O richtet, ist der Monatstabellenlohn zu Grunde zu legen. 6Bei der Ermittlung der bisherigen Bezge nach den Stzen 4 und 5 sind Funktionszulagen nur insoweit zu bercksichtigen, als sie nach diesem Tarifvertrag nicht mehr vorgesehen und nach Absatz 5 nicht erfasst sind. 7Das Vergleichsentgelt wird bei Zuordnung zu den

Entgeltgruppen 2 bis 5 um 6 v. H.,

Entgeltgruppen 6 bis 10 um 4 v. H.,

Entgeltgruppen 11 bis 15 um 2 v. H.

erhht (erhhtes Entgelt). 8Der Arbeitnehmer wird in seiner Entgeltgruppe einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die dem erhhten Entgelt entspricht; nach zwei Jahren steigt er in die nchsthhere regulre Stufe auf, sptestens nach weiteren drei Jahren in die darauffolgende Stufe, jedoch nicht ber die Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe hinaus. 9Erreicht auch die Endstufe der nach Satz 2 ermittelten Entgeltgruppe das erhhte Entgelt nicht, wird der Arbeitnehmer in der nchsthheren Entgeltgruppe einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die dem erhhten Entgelt entspricht; nach zwei Jahren steigt er in die nchsthhere regulre Stufe auf, weitere Stufensteigerungen finden in diesem Fall nicht statt.

 

Protokollerklrung Nr. 11 zu Absatz 1 Satz 4 2. Halbsatz:

Fallen beide Ehepartner unter den Geltungsbereich des TV-V, geht der ihnen jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in die Vergleichsberechnung ein.

 

Protokollerklrung Nr. 12 zu Absatz 1 Satz 9:

bersteigt das erhhte Entgelt die Endstufe der Entgeltgruppe 15, erhlt der Arbeitnehmer den bersteigenden Betrag als persnliche dynamisierte Zulage.

 

(2) 1Arbeitnehmer, die am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) in einer Vergtungsgruppe bzw. Lohngruppe eingruppiert sind, aus der ein Bewhrungs-, Zeit- oder Ttigkeitsaufstieg stattfindet oder die eine Vergtungsgruppenzulage vorsieht, und die bis zum Erreichen der nchsthheren Gruppe/Vergtungsgruppenzulage nicht mehr als zwei Jahre bentigen, werden, wenn keine Anhaltspunkte dafr vorliegen, da sie die Voraussetzungen nicht erfllt htten, bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 so behandelt, als htten sie die hhere Lohngruppe/ Vergtungsgruppe/Vergtungsgruppenzulage zum Stichtag bereits erreicht. 2Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der nchsthheren Gruppe/ Vergtungsgruppenzulage mehr als zwei Jahre bentigen, werden, wenn keine Anhaltspunkte dafr vorliegen, da sie die Voraussetzungen nicht erfllt htten, bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 in die Entgeltgruppe eingruppiert, die dem Aufstieg entspricht; dabei werden sie in der hheren Entgeltgruppe einer individuellen Zwischenstufe, mindestens aber der ersten Stufe der Entgeltgruppe zugeordnet, die dem Vergleichsentgelt nach Absatz 1 Satz 4 bis 6 - ohne Erhhung nach Absatz 1 Satz 7 - entspricht.

 

(3) 1Bisher erhaltene kinderbezogene Entgeltbestandteile bleiben bei der Ermittlung der Bezge nach Absatz 1 Satz 4 bis 6 unbercksichtigt. 2Fr am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) bercksichtigte Kinder sind die Kinderbestandteile nach Magabe der Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/ BMT-G-O bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres des Kindes als persnliche Zulage fortzuzahlen. 3Fr anspruchsberechtigte Kinder, die am Stichtag mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, werden die Kinderbestandteile nach Magabe der Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMTG/ BMT-G-O lngstens fr drei Jahre, hchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, als persnliche Zulage fortgezahlt. 4Aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung knnen die kinderbezogenen Entgeltbestandteile abgefunden werden.

 

(4) 1Arbeitnehmer, denen nach den Vorschriften des BMT-G/BMT-G-O und der ergnzenden bezirklichen Regelung am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) eine Vorarbeiter- /Vorhandwerker-/Fachvorarbeiterzulage zusteht, werden entsprechend Nr. 4 der Vorbemerkungen der Anlage 1 abweichend von Absatz 1 Satz 2 der nchsthheren Entgeltgruppe zugeordnet. 2Die Zuordnung erfolgt in eine individuelle Zwischenstufe. 3Diese wird dadurch ermittelt, da zunchst die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2 und 8 bzw. 9 erfolgt und sodann der sich ergebende Differenzbetrag zwischen dieser individuellen Zwischenstufe und dem nchstniedrigeren Stufenbetrag der nach Absatz 1 Satz 2 magebenden Entgeltgruppe der entsprechen-den Stufe der nchsthheren Entgeltgruppe hinzugerechnet wird.

 

(5) Arbeitnehmer, denen nach den Vorschriften des BMT-G/BMT-G-O und der ergnzenden bezirklichen Regelung am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) ein Vertretungszuschlag zusteht, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Zuschlag und dem nach 5 Abs. 3 zustehenden Betrag als persnliche Zulage fr die Dauer der Ausbung der hherwertigen Ttigkeit im ununterbrochen bestehenden Arbeitsverhltnis.

 

(6) Die bezirklichen Regelungen in Baden-Wrttemberg, in Nordrhein-Westfalen und im Saarland zu Leistungszuschlgen zu 20 BMT-G bleiben unberhrt.

 

(7) 1Die in 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhltnisse nach den Vorschriften des BAT und des BMT-G am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) ordentlich nicht mehr kndbar sind, behalten diesen besonderen Kndigungsschutz fr das ununterbrochen bestehende Arbeitsverhltnis. 2Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhltnis am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) mindestens siebeneinhalb Jahre ununterbrochen angedauert hat, erhalten den besonderen Kndigungsschutz nach Magabe der Bestimmungen des BAT und des BMT-G.

 

(8) 1Arbeitnehmern, die am Stichtag wegen Leistungsminderung nach 28, 28 a BMTG/BMT-G-O eine Zahlung erhalten, wird diese nach Magabe der genannten Vorschriften als Besitzstand weitergezahlt. 2Dieser entfllt bzw. vermindert sich mit Erreichen der jeweils nchsten Stufe der Entgeltgruppe um die Hlfte der Stufensteigerung sowie bei einer Hhergruppierung um die sich jeweils ergebende Entgeltsteigerung.

 

(9) Bis zur Regelung in einem bezirklichen Tarifvertrag gelten die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages jeweils geltenden bezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlgen bzw. fr die in 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Arbeitnehmer der Tarifvertrag zu 23 Abs. 3 BMT-G-O mit der Magabe weiter, da die Grenzen und die Bemessungsgrundlage des 12 Abs. 4 mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages zubeachten sind.

 

Protokollerklrung Nr. 13 zu Abs. 9:

22 Abs. 9 gilt fr Entsorgungsbetriebe mit der Magabe, dass die Hchstgrenze fr Erschwerniszuschlge bis zum Abschluss eines entsprechenden bezirklichen Tarifvertrages berschritten werden kann.

 

(10) Bis zum Abschlu einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ber

a) die Arbeitsbefreiung nach 15 Abs. 2,

b) ein Jubilumsgeld nach 17 Abs. 1

gelten die in dem jeweiligen Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages geltenden Bestimmungen fort.

 

(11) Fr die Anwendung des 17 Abs. 1 und des 19 Abs. 5 sind die bisher nach den Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O anerkannten Beschftigungszeiten als Betriebszugehrigkeit nach 4 zu bercksichtigen.

 

(12) 1Fr Angestellte in Versorgungsbetrieben gem 1 Abs. 1 Satz 1, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in einem von dem Gehaltstarifvertrag fr Angestellte in Versorgungs- und Verkehrsbetrieben im Lande Hessen (HGTAV)" erfassten Arbeitsverhltnis stehen, das am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages fortbesteht, kann fr die Dauer dieses Arbeitsverhltnisses eine bezirkliche Regelung ber eine Besitzstandswahrung vereinbart werden. 2Fr die berleitung der Angestellten findet die Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 TV-V Anwendung. Die im HGTAV zustzlich zu den Ttigkeitsmerkmalen des BAT vereinbarten Fallgruppen sind dabei zu bercksichtigen.

 

(13) Anstelle des 10 Abs. 3 gelten fr den Bereich des KAV Niedersachen der Bezirkliche Zusatztarifvertrag zu Nr. 3 Abs. 1 SR 2 t, Nr. 3 Abs. 1 SR 2 u und Nr. 4 Abs. 1 SR 2 v BAT vom 24. November 1993 und der Bezirkliche Zusatztarifvertrag zu 16 BMT-G vom 24. November 1993 in ihrer gltigen Fassung mit der Magabe, da fr den Vergleich der Entgeltgruppen zu den Vergtungsgruppen nach dem BAT und zu den Lohngruppen nach dem BMT-G 22 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist. Hierbei ist bei Arbeitern die jeweils hchste der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnete Lohngruppe zugrunde zu legen.

Datenschutz