23 TV-V

Eingruppierung der
arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer

 

 

1Fr arbeiterrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die neu eingestellt werden oder die hherwertige Ttigkeiten bertragen bekommen, gelten bis zu einer bezirklichen Vereinbarung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 die in den Bezirkstarifvertrgen bzw. im Tarifvertrag zu 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) vereinbarten Ttigkeitsmerkmale weiter, soweit sie den Oberbegriffen nicht widersprechen. 2Ttigkeitsmerkmale, die Bewhrungs- und Ttigkeitsaufstiege regeln, gelten nicht mehr. 3Die Lohngruppen nach den Bezirkstarifvertrgen bzw. nach dem Lohngruppenverzeichnis sind den Entgeltgruppen dieses Tarifvertrages wie folgt zugeordnet:

 

Entgeltgruppe

Lohngruppe

1

-

2

1

3

2

4

3, 4

5

5

6

6

7

7, 9

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