23 TV-V
Eingruppierung der
arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer
1Fr arbeiterrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die neu eingestellt werden oder die hherwertige Ttigkeiten bertragen bekommen, gelten bis zu einer bezirklichen Vereinbarung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 1 die in den Bezirkstarifvertrgen bzw. im Tarifvertrag zu 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) vereinbarten Ttigkeitsmerkmale weiter, soweit sie den Oberbegriffen nicht widersprechen. 2Ttigkeitsmerkmale, die Bewhrungs- und Ttigkeitsaufstiege regeln, gelten nicht mehr. 3Die Lohngruppen nach den Bezirkstarifvertrgen bzw. nach dem Lohngruppenverzeichnis sind den Entgeltgruppen dieses Tarifvertrages wie folgt zugeordnet:
Entgeltgruppe |
Lohngruppe |
1 |
- |
2 |
1 |
3 |
2 |
4 |
3, 4 |
5 |
5 |
6 |
6 |
7 |
7, 9 |