24 TV-V

Inkrafttreten

 

 

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2002 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schlu eines Kalenderhalbjahres, frhestens zum 31. Dezember 2007, schriftlich gekndigt werden.

 

(3) 1Abweichend von Absatz 2 knnen schriftlich gekndigt werden

a) 5 Abs. 1 mit Anlage 1 jederzeit ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist, jedoch nur insgesamt, frhestens zum 31. Dezember 2007,

b) 6 Abs. 1 Satz 1 mit Anlage 2 a mit einer Frist von einem Monat zum Schlu eines Kalendermonats, frhestens jedoch zum 31. Januar 2005,

c) 6 Abs. 1 Satz 2 mit Anlage 2 b mit einer Frist von einem Monat zum Schlu eines Kalendermonats, frhestens jedoch zum 31. Januar 2005,

d) 8 Abs. 1 Satz 1 fr die in 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Arbeitnehmer mit einer Frist von einem Monat zum Schlu eines Kalendermonats,

e) 8 Abs. 1 Satz 1 fr die in 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Arbeitnehmer mit einer Frist von einem Monat zum Schlu eines Kalendermonats,

f) 10 mit einer Frist von einem Monat zum Schlu eines Kalendermonats. 2Im Fall der Kndigung nach Satz 1 Buchst. a wird die Nachwirkung ( 4 Abs. 5 TVG) ausgeschlossen.

 

Protokollerklrung Nr. 14 zu Absatz 3:

Die Laufzeiten der in Absatz 3 Buchst. b, c, d und e geregelten Sachverhalte werden wie die Laufzeiten der entsprechenden Regelungen im allgemeinen ffentlichen Dienst angepasst.

 

Protokollerklrung Nr. 15:

Unter dem Begriff bezirklich" ist keine tarifvertragliche, sondern eine Regelung der Betriebsparteien selbst zu verstehen, wie sie im Rahmen der jeweiligen Betriebsform gesetzlich zulssig ist.

 

 

Kln, 5. Oktober 2000

Fr die

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde:

Der Vorstand

Fr die

Gewerkschaft ffentliche Dienste, Transport und Verkehr

- Hauptvorstand -

Fr die

Deutsche Angestellten-Gewerkschaft

- Bundesvorstand -

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