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Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt fr die vollbeschftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Sachsen-Anhalt mit Ausnahme der in der Berufsausbildung stehenden Personen (z.B. Auszubildende, Schlerinnen/ Schler in der Krankenpflege, rztinnen und rzte im Praktikum sowie Praktikantinnen und Praktikanten).

(2) Ausgenommen von der Geltung sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, fr die bereits durch Tarifvertrag die Arbeitszeit abgesenkt worden ist.

(3) Ferner sind folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Geltungsbereich aus-genommen:

 

a) die unter den Manteltarifvertrag fr die Waldarbeiter Ost (MTW-O) sowie unter den Land- und forstwirtschaftlichen Rahmentarifvertrag fr die landwirtschaft-lichen Betriebe im Land Sachsen-Anhalt fallen;

b) fr die bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages ein Altersteilzeitarbeitsverhlt-nis begonnen hat;

c) die einen Antrag auf Begrndung eines Altersteilzeitarbeitsverhltnisses bis zum 31.12.2003 stellen, der bis zum 29.02.2004 bewilligt wird und dessen Ar-beitsphase sptestens am 31. Dezember 2009 endet. Diese werden bis zum tatschlichen Beginn der Altersteilzeitarbeit, lngstens fr die Zeit von zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhltnisses, nicht von diesem Ta-rifvertrag erfasst;

d) die auf der Grundlage eines nach dem 31.12.2003 gestellten Antrages Al-tersteilzeit verbindlich vereinbaren. Diese werden fr den Zeitraum vom Tage des Abschlusses der Vereinbarung ber die Altersteilzeitarbeit bis zum tat-schlichen Beginn der Altersteilzeitarbeit, lngstens fr die Zeit von zwei Jah-ren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhltnisses, nicht von diesem Tarif-vertrag erfasst;

e) die in einem befristeten Arbeitsverhltnis stehen und in einem Projekt ttig sind, welches berwiegend durch vereinnahmte Mittel auerhalb der Landes-verwaltung stehender Dritter finanziert wird;

f) die an allgemein bildenden Schulen als Schulleiter, deren Stellvertreter oder als Lehrkrfte, denen vertretungsweise die Ttigkeit eines Schulleiters oder Stellvertreters bertragen worden ist, sofern die vertretungsweise Ttigkeit mindestens fr einen Zeitraum von drei Monaten ununterbrochen ausgebt wird, ttig sind;

g) die als Lehrkrfte an berufsbildenden Schulen ttig sind;

h) die an den ffentlichen Schulen (einschlielich der Internate und Wohnheime) des Landes als therapeutische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie als Betreuungskrfte ttig sind,

i) die einen Aufhebungsvertrag nach der vierten Abfindungsrichtlinie vereinba-ren und deren Arbeitsverhltnis sptestens zum 30.06.2004 endet. Fr Lehr-personal an Hochschulen gilt an Stelle des 30.06.2004 der 30.09.2004 als sptest mglicher Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhltnisses.

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