2
Besondere regelmige Arbeitszeit

(1) Die besondere regelmige Arbeitszeit betrgt ausschlielich der Pausen fr die in 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme des in Absatz zwei genann-ten Personenkreises fr die Geltungsdauer nach 7

fr Angestellte der Vergtungsgruppen X bis V c, Kr. I bis VI   95,00 v.H.,

fr Arbeiterinnen und Arbeiter aller Lohngruppen     95,00 v.H.,

fr Angestellte der Vergtungsgruppen V b bis IV b, Kr. VII bis IX   93,75 v.H.,

fr Angestellte der Vergtungsgruppen IV a und hher, Kr. X bis XIII  92,50 v.H.,

fr Angestellte, die eine ber die hchste Vergtungsgruppe hinausgehende

Vergtung erhalten 92,50 v.H.

der nach den jeweiligen tariflichen Vorschriften magebenden regelmigen wchentlichen Arbeitszeit (dazu zhlen auch andere tarifliche Arbeitszeitregelungen wie z.B. TV Kraftfahrer-O-TdL oder beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen, wie z.B. die Lehrverpflichtungsverord-nung, die aufgrund tarifvertraglicher Verweisung fr die Beschftigten nach 1 des Tarifver-trages gelten).

(2) Die besondere regelmige Arbeitszeit betrgt fr die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer im Bereich der Polizeiverwaltung in Kapitel 0320 des jeweiligen Haushaltsplanes mit Ausnahme des in der Anlage 2 genannten Personenkreises fr die Geltungsdauer nach 7

fr Angestellte der Vergtungsgruppen X bis V c     95,00 v.H.,

fr Arbeiterinnen und Arbeiter aller Lohngruppen     95,00 v.H.,

fr Angestellte der Vergtungsgruppen V b und hher    92,50 v.H.,

fr Angestellte, die eine ber die hchste Vergtungsgruppe hinausgehende

Vergtung erhalten         92,50 v.H.

der nach den jeweiligen tariflichen Vorschriften magebenden regelmigen wchentlichen Arbeitszeit. Die regelmige wchentliche Arbeitszeit der in der Anlage 2 aufgefhrten Ar-beitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird nicht abgesenkt.

(3) Fr teilzeitbeschftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird die regelmige w-chentliche Arbeitszeit nur abgesenkt, sofern ihre individuelle Arbeitszeit oberhalb der verein-barten besonderen regelmigen Arbeitszeit liegt.

(4) Die regelmige wchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wechselschichtarbeit oder Schichtarbeit ( 15 Absatz 8 Unterabsatz 6 oder 7 BAT-O/ BAT/ MTArb-O/ MTArb leisten, wird nicht abgesenkt.

(5) Fr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an den Medizinischen Fakultten und den Universittsklinika der Martin-Luther-Universitt Halle-Wittenberg oder der Otto-von-Guericke-Universitt Magdeburg mit Ausnahme der in der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag genannten Bereiche Verwaltung, Forschung und Lehre sowie vorklinische Institute eine T-tigkeit ausben, wird die regelmige wchentliche Arbeitszeit nicht abgesenkt. Die Proto-kollnotiz Nummer 6 bleibt unberhrt.

Datenschutz