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Wahlrecht, zu erbringende Arbeitszeit, Ausgleichstage

(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben hinsichtlich der Verteilung der besonde-ren regelmigen Arbeitszeit ein Wahlrecht, ob die wchentliche Arbeitszeit im gleichen Ver-hltnis der Absenkung reduziert oder nach Magabe der Abstze zwei bis vier die bisherige regelmige wchentliche Arbeitszeit weiterhin erbracht wird und ein Ausgleich durch Aus-gleichstage erfolgt. Die Wahl bindet die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer fr die Dauer von zwei Kalenderjahren. Fr die Jahre 2004 und 2005 ist das Wahlrecht bis zum 31.12.2003, fr die Jahre 2006 und 2007 bis zum 30.11.2005 auszuben. Wird die Wahl nicht rechtzeitig ausgebt, wird die wchentliche Arbeitszeit im gleichen Verhltnis der Absenkung reduziert. Whrend der Dauer der Bindungswirkung nach den vorstehenden Stzen kann die Festlegung der Arbeitszeit nur einvernehmlich gendert werden. Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen, die unter den Tarifvertrag ber die Arbeitsbedingungen der Personen-kraftwagenfahrer der Lnder (TV Kraftfahrer-O-TdL) bzw. in den Geltungsbereich der SR 2 r BAT-O/ BAT fallen, knnen ausschlielich nach den Abstzen zwei bis fnf ihre Arbeitsleis-tung erbringen und den Ausgleich erhalten.

(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiterhin ihre bisherige regelmige w-chentliche Arbeitszeit leisten und bei denen der Ausgleich durch Ausgleichsstage erfolgt, sind verpflichtet, die fr sie magebende regelmige wchentliche Arbeitszeit ausschlie-lich der Pausen zu erbringen. Die ber die besondere regelmige Arbeitszeit bis zur regel-migen Arbeitszeit hinaus geleistete Zeit gilt nicht als berstunden gem 17 BAT-O/ BAT bzw. 19 MTArb-O/ MTArb. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit um 5 v.H. abgesenkt ist, erwerben einen Anspruch von 6,5 Ausgleichstagen pro Kalender-halbjahr, bei 6,25 v.H. von 8,125 Tagen und bei 7,5 v.H. von 9,75 Tagen. Der Anspruch auf Ausgleichstage vermindert sich um ein Sechstel fr jeden Kalendermonat, in dem der Arbeit-nehmer bzw. die Arbeitnehmerin in keinem Arbeitsverhltnis zum Land gestanden hat. Die Ausgleichstage mssen innerhalb des Halbjahres in Anspruch genommen werden. Halbjahr ist grundstzlich das am 01. Januar bzw. 01. Juli beginnende Kalenderhalbjahr, durch Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleitung und Personalrat kann ein anderer Beginn festgelegt werden.

(3) Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin an dem fr den Ausgleich beantragten Tag aus dienstlichen oder betrieblichen Grnden zur Arbeit herangezogen oder kann diesen krankheitsbedingt nicht antreten, ist der Ausgleich unverzglich nachzuholen.

(4) Der Ausgleich kann unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen, und mehre-re Ausgleichstage knnen zusammenhngend genommen werden. Eine Krzung des Erho-lungsurlaubes tritt durch den Ausgleich nicht ein.

(5) Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die unter den TV Kraftfahrer-O-TdL fallen, gilt an den Ausgleichstagen fr die Ermittlung der Monatsarbeitszeit und der Berechnung des Pauschallohns 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 TV Kraftfahrer-O-TdL entsprechend.

(6) Fr Angestellte, deren Lehrverpflichtung sich nach der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) des Landes bemisst, gilt abweichend von 3 Absatz 1 Ziffer 1 LVVO, dass die Lehr-verpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Studienjahre sptestens ausgegli-chen sein muss. Die Protokollnotiz Nr. 7 bleibt unberhrt.

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