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Vergtung

(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von der Summe der Vergtung ( 26 BAT / BAT-O) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen bzw. von der Summe des Monatsregellohnes ( 21 Absatz 4 MTArb-O/ MTArb) und des Sozialzuschlages ( 41 MTArb-O/ MTArb) den Teil, der dem Verhltnis entspricht, in dem die fr sie geltende Arbeitszeit nach 2 zu der Arbeitszeit steht, die fr sie ohne Anwendung des Tarifvertrages gelten wrde. Satz 1 gilt nicht fr Zulagen nach 33 a BAT-O / BAT bzw. 29 a MTArb-O/ MTArb.

(2) Die sonstigen tariflichen Leistungen (Urlaubsgeld, vermgenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit tariflichen Anpassungen entste-hen), werden sofern ein Anspruch besteht - in der Hhe gezahlt, auf welche die Beschftig-ten ohne Anwendung dieses Tarifvertrages Anspruch htten.

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