2. nderungstarifvertrag

vom 28. Januar 2003

zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV V) vom 5. Oktober 2000

 

Zwischen

 

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde, vertreten durch den Vorstand, einerseits

 

und

 

ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. Bundesvorstand andererseits

 

wird Folgendes vereinbart:

 

 

nderung des TV V

 

Der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV V) vom 5. Oktober 2000, gendert durch den 1. nderungstarifvertrag vom 30. Januar 2002, wird wie folgt gendert:

 

1. In 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages" gestrichen.

 

z. In 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte zum 15." durch die Worte zum letzten Tag" ersetzt.

 

3. In 18 werden die Worte Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Magabe des Tarifvertrages ber die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV G), des Tarifvertrages ber die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Lnder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs TV) oder des Tarifvertrages ber die Versorgung der Arbeitnehmer des Saarlandes und der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Saar e. V. (Vers TV Saar)" durch die Worte Altersvorsorge nach Magabe des Tarifvertrages ber die zustzliche Altersvorsorge der Beschftigten des ffentlichen Dienstes Altersvorsorge TV Kommunal (ATV K) oder des Tarifvertrages ber die betriebliche Altersversorgung der Beschftigten des ffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV)" ersetzt.

 

4. In 22 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a werden die Worte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages," gestrichen.

 

5.  24 wird wie folgt gendert:

a) In Absatz 1 werden die Stze 2 und 3 gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gendert:

 

aa) In Buchst. b werden die Worte 31.Oktober 2002"
durch die Worte 31. Januar 2005" ersetzt.

 

bb) In Buchst. c werden die Worte 31.Dezember 2002"
durch die Worte 31. Januar 2005" ersetzt.

 

cc) In Buchst. d werden die Worte frhestens jedoch
zum 31.Oktober 2002," gestrichen.

 

dd) In Buchst. e werden die Worte frhestens jedoch
zum 31.Dezember 2002," gestrichen.

 

ee) In Buchst. f werden die Worte ,frhestens jedoch
zum 31.Oktober 2002" gestrichen.

 

6. Die Anlagen 2a (West) und 2b (Ost) (Entgelttabellen) nach 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 werden nach Magabe der Anlagen 2a1, 2a.2 und 2a.3 sowie 2b.1, 2b.2, 2b.3 und 2b.4 zu diesem Tarifvertrag neu gefasst.

 

Die Anlagen 3a (West) und 3b (Ost) (Stundenentgettabellen) nach 6 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 werden nach Magabe der Anlagen 3a.1, 3a.2 und 3a.3 sowie 3b.1, 3b.2, 3b.3 und 3b.4 zu diesem Tarifvertrag neu gefasst.

 

7. Folgende Protokollerklrung zu 1 Abs.1 wird angefgt:

 

Die Geltung des TV V nach 1 Abs. 1 besteht auch dann fort, wenn die hierfr erforderlichen Voraussetzungen (z. B. Unterschreiten des Quorums von 90 v.H. des Gesamtpersonalbestandes) wegfallen; 1 Abs. 2 bleibt unberhrt."

 

B. Folgende Protokollerklrung zu 6 Abs. 2 Satz 2 wird angefgt:

 

Die Umstellung des Zahlungstages vom 15. auf den letzten Tag des laufenden Monats kann nur im Dezember beginnen. Betrieblich kann auf die Umstellung ganz oder zeitweise verzichtet werden."

 

9. In der Protokollerklrung zu 12 wird das Wort Eine" durch die Worte Auch eine" ersetzt.

 

2

Entgelte fr die Monate

November und Dezember 2002

bzw. November 2002 bis Mrz 2003

 

Die Entgelttabelle der Anlage 2a und die Stundenentgelttabelle der Anlage 3a fr Arbeit nehmer nach 6 Abs.1 Satz 1 (West) in der Fassung des TV V vom 1. April 2002 gelten

 fr alle Arbeitnehmer fr die Monate November und Dezember 2002,

 fr die Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 11 bis 15 zustzlich
fr die Monate Januar bis Mrz 2003.

 

   3

 Einmalzahlungen

 

(1) Arbeitnehmer, die im Monat Februar 2003 Entgelt aus einem Arbeitsverhltnis erhalten, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat Mrz 2003 eine Einmalzahlung.

 

(2) Die Einmalzahlung betrgt 7,5 v.H.

 

a) des Entgelts aus der individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppe ( 22

Abs.1 Satz 8 TV V) oder

 

b)  des Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe,

 

das dem Arbeitnehmer einschlielich einer etwaigen persnlichen Zulage nach 22 Abs. 3 TV V im Dezember 2002 zugestanden hat, fr die von 6 Abs. 1 Satz 1 TV V erfassten Arbeitnehmer jedoch hchstens 185 Euro, fr die von 6 Abs.1 Satz 2 TV-V erfassten Arbeitnehmer jedoch hchstens 166,50 Euro. Fr den Hchstbetrag nach Satz 1 gilt 7 Abs. 3 TV V entsprechend.

 

(3) Im November 2004 wird an Arbeitnehmer, die im Monat November 2004 Anspruch auf Entgelt aus einem Arbeitsverhltnis haben, das im gesamten Monat November 2004 zu demselben Arbeitgeber besteht, eine weitere Einmalzahlung gezahlt. Sie betrgt fr die von 6 Abs. 1 Satz 1 TV V erfassten Arbeitnehmer 50 Euro, fr die von 6 Abs. 1 Satz 2 TV V erfassten Arbeitnehmer 46,25 Euro; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(4) Sofern im Dezember 2002 auf das Arbeitsverhltnis noch die Vorschriften des BAT, BAT-O, BMT-G oder BMT-G-O Anwendung gefunden haben, betrgt die Einmalzahlung nach Absatz 2 fr Angestellte 7,5 v.H. der Vergtung ( 26 BAT/BAT-O) einschlielich der allgemeinen Zulage und fr Arbeiter 7,5 v.H. des Monatstabellenlohnes ( 67 Nr. 26a BMT-G/BMT-G-O) ggf. einschlielich des Sozialzuschlages ( 33 BMT-G/BMT-G-O), fr die in 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Arbeitnehmer jedoch hchstens 185 Euro und fr die in 6 Abs.1 Satz 2 genannten Arbeitnehmer jedoch hchstens 166,50 Euro; magebend sind jeweils die Bezge, die dem Arbeitnehmer im Dezember 2002 zugestanden haben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(5) Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nach dem TV V nicht zu bercksichtigen.

 

4

Anpassung Tarifgebiet Ost

 

Die Anpassung der Entgelte im Tarifgebiet Ost wird fr die Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 1 bis 8 bis zum 31. Dezember 2007 und fr die brigen Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen. Die Kndigung dieser Vorschrift ist ausgeschlossen.

 

5

Modifizierung des Stufenaufstieges

 

Alle Arbeitnehmer der Entgeltgruppen 2 bis 15 werden abweichend von 5 Abs. 2 Satz 2 bzw. 22 Abs.1 Satz 8 einmalig zwei Monate spter der nchsthheren Stufe zugeordnet.

 

6

Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

1 Nr. 6 und 3 dieses Tarifvertrages werden nicht angewendet auf Arbeitnehmer, die sptestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Arbeitnehmer, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.

 

1

I n Kraft Treten

 

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt 2 mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft.

 

Kln, den 28. Januar 2003

 

Fr die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde

Der Vorstand

 

Fr ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.

Der Bundesvorstand

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