Niederschrift

 

ber die redaktionelle Abstimmung

des 2. nderungstarifvertrages vom 28. Januar 2003

zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV V)vorn 5. Oktober 2000

 

zwischen

 

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA)

 

einerseits

sowie ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. andererseits

 

vom 28. Januar 2003

 

I .

 

Teilnehmer:

 

Fr die VKA haben teilgenommen die Herren Beckerle, Hoffmann, Kappius und Dr. Vesper, fr ver.di Frau von Gradolewski sowie die Herren Bahr, Friebertshuser und Sander.

 

Il.

I Die Vertreter der Tarifvertragsparteien erzielen Einvernehmen ber den dieser Niederschrift als Anlage beigefgten 2. nderungstarifvertrag vom 28. Januar 2003 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV V) vom 5. Oktober 2000.

III.

 

Die Tarifvertragsparteien geben zu 5 des 2. nderungstarifvertrages vom 28. Januar 2003 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV V) vom 5. Oktober 2000 folgende Niederschriftserklrung ab:

 

1) Da die Regelung alle Arbeitnehmer betrifft, die sich noch nicht in der Endstufe befinden, erstreckt sich ihre Geltungsdauer aufgrund der dreijhrigen Verweildauer in der Stufe 3 und der vierjhrigen Verweildauer in den Stufen 4 und 5 ber den 31. Januar 2005 hinaus.

 

2) Die nchste Stufenaufrckung nach der um zwei Monate hinausgeschobenen erfolgt nach 5 Abs. 2 Satz 2 bzw. 22 Abs. 1 Satz 8 zu dem Zeitpunkt, der ohne die Modifizierung des Stufenaufstieges magebend wre.

 

IV.

 

Die Tarifvertragsparteien erklren zur Niederschrift, dass sich das vereinbarte redaktionelle Verhandlungsergebnis zur Umsetzung des Tarifergebnisses vom 9. Januar 2003 ausschlielich auf den TV V bezieht; die sinngeme bertragung des Tarifergebnisses vom 9. Januar 2003 auf die landesbezirklich zu verhandelnden Tarifvertrge im Sinne der 1 a BAT, BAT-O, BMT-G und BMT-G-O bleibt gesonderten Tarifverhandlungen vorbehalten.

 

V.

 

In der Schlussverhandlung am 9. Januar 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien auf folgende Maregelungsklausel verstndigt:

 

Die Arbeitgebervertreter erklren, dass von Maregelungen (Abmahnungen, Entlassungen o..) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschlielich 21. Dezember 2002, 24.00 Uhr, durchgefhrt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen fr rechtmige Arbeitskmpfe gehalten hat."

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