Tarifgemeinschaft deutscher Lnder
Schreiben vom 31.3.2003 - Ost -

 

 

III. Auszubildende

 

1. nderung der 1 und 8 sowie Streichung des 6 a Mantel-TV Azubi-O

 

 Durch die nderung des 1 Mantel-TV Azubi-O wird erreicht, dass Auszubildende in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und des Weinbaus generell unter den Mantel-TV Azubi-O fallen, wenn auch die Arbeiter der ausbildenden Verwaltung oder des ausbildenden Betriebes unter den MTArb-O oder BMT-G-O fallen. Bisher bestand diese Mglichkeit nur fr diejenigen Auszubildenden, die fr den Beruf des Grtners ausgebildet werden. Hinsichtlich der Auszubildenden in der Forstwirtschaft, die unter den Tarifvertrag ber die Rechtsverhltnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA-F-O) vom 5. April 1991 fallen, ndert sich hierdurch nichts.

 

 Die Regelung ber den bisher arbeitsfreien Tag ( 6 a Mantel-TV Azubi-O) ist ebenso wie die Regelung zu 15 a BAT-O/MTArb-O gestrichen worden; siehe hierzu Abschnitt E.

 

 Wegen der Verschiebung des Zahlungszeitpunktes in 8 Mantel-TV Azubi-O vom 15. auf den letzten Tag eines Monats wird auf die Hinweise zu der nderung des 36 BAT-O bzw. 31 MTArb-O im Abschnitt E verwiesen.

 

2. nderung des 23 Abs. 5 Mantel-TV Azubi-O

 

Die seit dem 1. Mai 1994 in 23 Abs. 5 Mantel-TV Azubi-O enthaltene Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, darauf hinzuwirken, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprfung fr damals noch mindestens sechs, seit dem 1. April 2000 jedoch mindestens zwlf Monate in ein Arbeitsverhltnis bernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Grnde entgegenstehen und soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb nicht ber Bedarf ausgebildet hat, ist bis zum 31. Januar 2005 verlngert worden.

 

Ich darf daran erinnern, dass aus dieser Hinwirkungsverpflichtung der Tarifvertragsparteien ein Rechtsanspruch des Auszubildenden auf bernahme in ein Arbeitsverhltnis nicht hergeleitet werden kann. Erst recht besteht kein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber kann daher unter Beachtung der gesetzlichen Befristungsregelungen (z. B. Teilzeit- und Befristungsgesetz) und im Rahmen der durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen auch ein befristetes Arbeitsverhltnis anbieten. Das befristete oder unbefristete Arbeitsverhltnis kann dabei auch ein Teilzeitarbeitsverhltnis sein.

 

3. Auswirkungen der Erhhung der Ausbildungsvergtungen auf den Fahr-
kostenanteil gem 10 Abs. 1 Mantel-TV Azubi-O

 

Der Eigenanteil der Auszubildenden an den Fahrkosten nach 10 Abs. 1 Satz 3 Mantel-TV Azubi-O betrgt monatlich 6 v.H. der Ausbildungsvergtung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr; das sind

 

- in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003  33,04

- in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004  33,92

- vom 1. Mai 2004 an  34,26 .

 

Da jedoch nach 10 Abs. 1 Satz 5 Mantel-TV-O Azubi Betrge unter 1,53 nicht ausgezahlt werden, kommt eine Fahrkostenerstattung im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift nur in Betracht, wenn sich die Fahrkosten monatlich

 

- in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 auf mindestens 34,57

- in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 auf mindestens 35,45

- vom 1. Mai 2004 an auf mindestens 35,79

 

belaufen. Ist dies der Fall, ist die Differenz zwischen dem Eigenanteil und den tatschlichen Fahrkosten zu erstatten.

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