Tarifgemeinschaft deutscher Lnder
Schreiben vom 31.3.2003 - Ost -

 

 

II. Arbeiter

 

1. Sozialzuschlag

 

Nach 4 Abs. 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 7 zum MTArb-O erhht sich der Sozialzuschlag - wie bei Angestellten der Ortszuschlag - fr Arbeiter mit Entlohnung nach den Lohngruppen 1 bis 4 aufgrund der Bemessungssatzanhebungen am 1. Januar 2003 und am 1. Januar 2004. Wegen der Betrge im Einzelnen wird auf die Tarifvorschrift sowie auf den vorstehenden Unterabschnitt I Nr. 1.2 verwiesen. Die Erhhungsbetrge sind Teil des Sozialzuschlags.

 

Die Besitzstandsregelung des 4 Abs. 2 Unterabs. 3 des Monatslohntarifvertrages Nr. 7 zum MTArb-O greift ein, wenn der Erhhungsbetrag geringer wird oder wegfllt, weil der Arbeiter den Monatstabellenlohn aus einer hheren Lohngruppe erhlt oder erreicht und sich die Bezge insgesamt verringern.

 

Zu den Anspruchsvoraussetzungen fr den Erhhungsbetrag und zur Besitzstandsregelung wird auf Abschnitt B Unterabschn. II Nr. 2 des Schreibens der Geschftsstelle vom 12. Mai 1993 - 2-06 / 850/93 - Ob/2 - verwiesen.

 

2. Auswirkungen der Erhhung der Lhne und des Bemessungssatzes auf den MTArb-O und auf den TVZ zum MTArb-O-TdL

 

2.1 Erhhungssatz fr den Zuschlag nach 48 MTArb

 

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass der Erhhungssatz fr den Zuschlag zum Urlaubslohn nach 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb-O

 

- am 1. Januar 2003  2,83 v.H.,

- am 1. Januar 2004  2,13 v.H.,

- am 1. Mai 2004  0,80 v.H.

 

betrgt. Im brigen gelten die Hinweise im Unterabschnitt I Nr. 2.2 entsprechend.

 

Der Erhhungssatz im Sinne des 48 Abs. 5 Satz 3 MTArb-O sowie die Regelung des Urlaubslohnes nach 48 Abs. 5 MTArb-O sind derzeit unbeachtlich, weil Leistungslohnverfahren (Akkordarbeit usw.) fr die unter den MTArb-O fallenden Arbeiter nicht bestehen.

 

2.2 Lohnzuschlge nach dem TVZ zum MTArb-O-TdL

 

Ausweislich des durch den nderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVZ zum MTArb-O-TdL neu gefassten 1 Abs. 2 TVZ zum MTArb-O-TdL betrgt die Bemessungsgrundlage fr die Lohnzuschlge

 

- in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 5,45

- in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 5,60

- vom 1. Mai 2004 an 5,65 .

 

Hieraus ergeben sich folgende Lohnzuschlge in der Zeit vom

 

 

1.1.2003

bis 31.12.2003

1.1.2004

bis 30.4.2004

1.5.2004

an

Zuschlagsgruppe I

0,27

0,28

0,28

Zuschlagsgruppe II

0,33

0,34

0,34

Zuschlagsgruppe III

0,44

0,45

0,45

Zuschlagsgruppe IV

0,55

0,56

0,57

Zuschlagsgruppe V

0,65

0,67

0,68

Zuschlagsgruppe VI

0,76

0,78

0,79

Zuschlagsgruppe VII

0,87

0,90

0,90

Zuschlagsgruppe VIII

1,09

1,12

1,13

Zuschlagsgruppe IX

1,36

1,40

1,41

Zuschlagsgruppe X

1,69

1,74

1,75

 

Die im TVZ zum MTArb-O-TdL in Festbetrgen ausgewiesenen Lohnzuschlge (einschlielich der Taucherzuschlge - Position A 100 -) ndern sich am 1. Januar 2003 und am 1. Januar 2004. Sie sind bereits im TVZ zum MTArb-O-TdL festgelegt.

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