Tarifgemeinschaft deutscher Lnder
Schreiben vom 31.3.2003 - Ost -

 

 

B. Einmalzahlungen in den Jahren 2003 und 2004

 

I. Einmalzahlung im Jahr 2003

 

 Nach 2 des Vergtungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O bzw. 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 7 zum MTArb-O erhalten die Arbeitnehmer, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezge aus einem Arbeitsverhltnis haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, im Monat Mrz 2003 eine Einmalzahlung, die 7,5 v.H. der Vergtung ( 26 BAT-O) einschlielich der allgemeinen Zulage bzw. 7,5 v.H. des Monatstabellenlohnes
( 21 Abs. 3 MTArb-O) einschlielich des Sozialzuschlages, jeweils auf der Basis der Tabellenwerte fr den Monat Dezember 2002, betrgt und auf 166,50 begrenzt ist. Hat der Arbeitnehmer im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur fr Teile dieses Monats Anspruch auf Vergtung oder auf Lohn gehabt, sind die Betrge zugrunde zu legen, die er erhalten htte, wenn er fr den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Vergtung oder auf Lohn gehabt htte.

 

 Fr Auszubildende nach dem Mantel-TV Azubi-O, fr Schlerinnen/Schler in der Kranken- und Entbindungspflege sowie fr rzte/rztinnen im Praktikum und fr Praktikantinnen/Praktikanten ist eine entsprechende Regelung mit der Magabe vereinbart worden, dass der Hchstbetrag 58,50 betrgt.

 

Im Einzelnen gilt Folgendes:

 

1. Das Arbeitsverhltnis muss am 2. Januar 2003 bereits bestanden haben und es mssen mindestens fr einen Tag des Monats Februar 2003 Bezge (Vergtung, Urlaubsvergtung, Krankenbezge) aus diesem Arbeitsverhltnis zugestanden haben.

 

Ein Anspruch auf Bezge im Monat Februar gilt auch dann als gegeben, wenn bei Vorliegen von Arbeitsunfhigkeit nur wegen der Hhe der Barleistungen des Sozialversicherungstrgers ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wurde.

 

Bei Erfllung der vorstehenden Voraussetzungen besteht der Anspruch auf die Einmalzahlung auch in den Fllen, in denen das Arbeitsverhltnis noch im Laufe des Monats Februar 2003 geendet hat.

 

Arbeitnehmerinnen, die im Monat Februar 2003 ausschlielich Anspruch auf Mutterschaftsgeld hatten, steht die Einmalzahlung nicht zu. Nach dem Urteil des BAG vom
14. Dezember 1995 - 6 AZR 297/95 - (AP Nr. 1 zu 11 TV Arb Bundespost), das zu der Einmalzahlung des Jahres 1992 im ffentlichen Dienst ergangen ist, liegt hierin kein Versto gegen hherrangiges Recht.

 

2. Anders als in frheren Jahren (zuletzt im Jahr 2000) ist die Einmalzahlung nicht in einem fr alle Arbeitnehmer einheitlichen Betrag ausgebracht, sondern auf 7,5 v.H. der fr den Monat Dezember 2002 magebenden Bezge festgelegt. berschreitet der so berechnete Betrag die Kappungsgrenze von 166,50 , werden hchstens 166,50 gezahlt.

 

 Bei Arbeitnehmern, die im Monat Dezember 2002 teilzeitbeschftigt waren, reduziert sich die Kappungsgrenze auf denjenigen Betrag, der dem Verhltnis der reduzierten Arbeitszeit im Monat Dezember zu der vollen Arbeitszeit entspricht.

 

 Beispiel:

 Eine Angestellte war im Monat Dezember 2002 mit der Hlfte der durchschnittlichen regelmigen wchentlichen Arbeitszeit beschftigt. Sie erhielt im Monat Dezember 2002 Bezge in Hhe von 1.500,00 .

 Die Einmalzahlung betrgt 83,25 (7,5 v.H. von 1.500,00 , hchstens aber 50 v.H. von 166,50 ).

 

 Hat sich die Arbeitszeit im Laufe des Monats Dezember gendert, sind fr das jeweilige Arbeitszeitma und fr den jeweiligen Zeitraum anteilige Kappungsgrenzen zu ermitteln und die Ergebnisse zu addieren.

 

 Eine Arbeitszeitnderung im Monat Januar oder Februar 2003 bleibt dagegen ohne Auswirkungen auf die Hhe der Einmalzahlung.

 

3. Bemessungsgrundlage fr die Berechnung der Einmalzahlung ist

 

a) bei Angestellten die Summe aus Grundvergtung, Ortszuschlag (ggf. einschlielich der Kindererhhungsbetrge in den VergGrn. X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II) und allgemeiner Zulage nach 2 des Tarifvertrages ber Zulagen an Angestellte vom
17. Mai 1982 i. V. m. 1 Abs. 1 Nr. 2 TV Zulagen Ang-O,

 

b) bei Arbeitern der Monatstabellenlohn ( 21 Abs. 3 MTArb-O), ggf. zuzglich des Sozialzuschlags ( 41 MTArb-O),

 

jeweils auf der Basis der Tabellenwerte fr den Monat Dezember 2002.

 

Andere Zulagen oder Zuschlge, auch solche nach 24 BAT-O oder nach 9 Abs. 2 MTArb-O, gehren nicht zur Bemessungsgrundlage. Das Gleiche gilt fr Vergtungsgruppenzulagen, die nicht zur Vergtung im Sinne des 26 BAT-O gehren, wie sich aus der Vorbemerkung Nr. 10 zu allen Vergtungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT/
BAT-O ergibt. Ebenfalls unbercksichtigt bleiben Pauschalen fr berstunden oder Mehrarbeitsstunden.

 

Bei Kraftfahrern, die unter den TV Kraftfahrer-O-TdL fallen, ist als Bemessungsgrundlage derjenige Betrag zu ermitteln, der sich bei Heranziehung der im Monat Dezember 2002 magebenden Pauschallohntabelle unter Abzug des dort in der Spalte "im Pauschallohn enthaltene Betrge im Sinne des 8 Abs. 6 Versorgungs-TV" ausgewiesenen Betrages von dem Pauschallohn ergibt, ggf. erhht um den Sozialzuschlag.

 

 

 

 

 Beispiel:

Nach dem TV Kraftfahrer-O-TdL stand einem (kinderlosen) Kraftfahrer der Pauschalgruppe IV und Lohngruppe 4 a in der letzten Lohnstufe im Monat Dezember 2002 ein Pauschallohn von 2.593,68 zu, wovon 724,18 als Betrag im Sinne des 8 Abs. 6 Versorgungs-TV ausgewiesen waren.

Die Einmalzahlung betrgt 7,5 v.H. von (2.593,68 - 724,18 =) 1.869,50 , das sind 140,21 .

 

4. Hat der Arbeitnehmer nicht fr den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Bezge gehabt (z. B. weil im Laufe dieses Kalendermonats das Arbeitsverhltnis begonnen hat oder eine Beurlaubung endete oder weil im Monat Dezember 2002 Anspruch auf Krankengeldzuschuss bestand), sind diejenigen Bezge zu ermitteln, die ohne diese Krzungsgrnde zugestanden htten. Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhltnis erst am 1. oder 2. Januar 2003 begrndet worden ist.

 

Stand der Arbeitnehmer im Monat Dezember 2002 noch in einem Ausbildungsverhltnis, das sptestens am 2. Januar 2003 von einem Arbeitsverhltnis abgelst worden ist, sind nicht die Bezge aus dem Ausbildungsverhltnis zugrundezulegen, sondern diejenigen Bezge, die im Monat Dezember 2002 aus dem Arbeitsverhltnis zugestanden htten, wenn es in diesem Monat schon ab 1. Dezember bestanden htte.

 

Ist der Wechsel aus dem Ausbildungs- in das Arbeitsverhltnis erst nach dem 2. Januar 2003 erfolgt, steht keine Einmalzahlung aus dem Arbeitsverhltnis zu. Aus dem Ausbildungsverhltnis kann nur dann eine Einmalzahlung zustehen, wenn im Monat Februar 2003 noch Bezge aus dem Ausbildungsverhltnis zugestanden haben.

 

5. Fr Auszubildende usw., die im Monat Februar 2003 Bezge aus einem Ausbildungsverhltnis erhalten haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, gelten die vorstehenden Ausfhrungen entsprechend mit der Magabe, dass die Einmalzahlung in ihrer Hhe auf 58,50 begrenzt ist. Die Kappungsgrenze kann hier allerdings nur bei Praktikanten/Praktikantinnen sowie bei rzten/rztinnen im Praktikum Bedeutung erlangen.

 

6. Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z. B. Krankenbezge, Urlaubsvergtung, Zulagen/Zuschlge, Zeitzuschlge, Vergtung fr berstunden, Vergtung fr Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Teilzuwendung, Sterbegeld, bergangsgeld) nicht zu bercksichtigen. Ein im Monat Mrz 2003 zu zahlender Krankengeldzuschuss ist wegen der Einmalzahlung nicht neu zu berechnen.

 

7. Die Einmalzahlung ist steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Sie ist mangels einer ausdrcklichen Regelung auch zusatzversorgungspflichtig.

 

 Die Frage, ob die Einmalzahlung sozialversicherungsrechtlich als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des 23 a SGB IV anzusehen ist, kann offen bleiben, denn die Spitzenverbnde der Sozialversicherungstrger haben zugelassen, dass selbst Vergtungsnachzahlungen aufgrund rckwirkend in Kraft tretender Tarifvertrge aus Vereinfachungsgrnden als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden, allerdings mit der Magabe, dass die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen sind (vgl. Abschnitt A Ziff. X des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbnde der Sozialversicherungstrger vom 18. November 1983 sowie DOK 1984 S. 123/124 und BB 1984 S. 794/795).

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