Tarifgemeinschaft deutscher Lnder
Schreiben vom 31.3.2003 - Ost -

 

 

II. Einmalzahlung im Jahr 2004

 

Eine weitere Einmalzahlung in Hhe von 46,25 (Arbeitnehmer) bzw. 27,75 (Auszubildende usw.) wird im Monat November 2004 geleistet. Voraussetzung ist, dass der Beschftigte fr mindestens einen Tag im Monat November 2004 Anspruch auf Bezge aus einem Rechtsverhltnis hat, das im gesamten Monat November 2004 zu demselben Arbeitgeber besteht.

 

Nach einer Niederschriftserklrung der Tarifvertragsparteien ist es fr den Anspruch auf die Einmalzahlung im Monat November 2004 unschdlich, wenn das Arbeitsverhltnis wegen des gesetzlichen Feiertags am 1. November erst am 2. November 2004 begrndet wird.

 

Bei Erfllung des Anspruchs auf Bezge fr mindestens einen Tag ist es auch unschdlich, wenn im Laufe des Monats November 2004 ein Sonderurlaub (z. B. nach 50 BAT-O), eine Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder eine Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz beginnt oder endet.

 

Dagegen schliet ein Arbeitgeberwechsel im Laufe des Monats November 2004 den Anspruch auf die Einmalzahlung ebenso aus wie ein Wechsel aus einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhltnis (kein Arbeitsverhltnis fr den gesamten Monat November).

 

Nicht vollbeschftigte Arbeitnehmer erhalten von der Einmalzahlung den Teil, der dem Ma der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollbeschftigten Arbeitnehmers entspricht. Magebend hierfr sind die Verhltnisse am 1. November 2004.

 

Im brigen gelten die Ausfhrungen zur Einmalzahlung im Jahr 2003 entsprechend.

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