Tarifgemeinschaft deutscher Lnder 
Schreiben vom 31.3.2003 - West -

 

 

I. Angestellte

 

1. Ortszuschlag

 

1.1 Die Ortszuschlge ergeben sich aus den Anlagen 5 a, 5 b und 5 c zu dem Vergtungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT.

 

1.2 Die bisherigen Erhhungsbetrge von 25,56 , 20,45 , 15,34 und 5,11 , um die sich fr Angestellte mit Vergtung nach den VergGrn. X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II der Ortszuschlag fr das erste und jedes weitere Kind erhht hat, bleiben unverndert.

 

Auch die im Jahr 1993 vereinbarte Besitzstandsregelung, die eingreift, wenn der Erhhungsbetrag geringer wird oder wegfllt, weil der Angestellte Vergtung aus einer hheren Vergtungsgruppe erhlt und sich die Bezge insgesamt verringern, ist unverndert wieder bernommen worden. Zur Durchfhrung der Besitzstandsregelung verweise ich auf Abschnitt B Unterabschn. II Nr. 1.2.2 des Schreibens der Geschftsstelle vom 23. Februar 1993 - 2-06 / 306/93 - Ob/2 -; im brigen wird zu den Anspruchsvoraussetzungen fr die Zahlung der Erhhungsbetrge auf Abschnitt B Unterabschn. I Nr. 2 Buchst. b des Schreibens der Geschftsstelle vom 13. Mrz 1986 - 2-06 / 297/86 - K/2 - in Verbindung mit Abschnitt B Unterabschn. II Nr. 1.2.2 Satz 3 des Schreibens der Geschftsstelle vom 7. April 1987 - 2-06 / 475/87 - D/2 - verwiesen.

 

2. Auswirkungen der Erhhung der Vergtungen auf den BAT, auf den Tarifvertrag ber Zulagen an Angestellte und auf die Berechnung der zustzlichen Umlage

 

2.1 Erhhungssatz fr den Aufschlag gem. 47 Abs. 2 BAT

 

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass der Erhhungssatz fr den Aufschlag ( 47 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT) am 1. Januar 2003 bzw.
- fr die Angestellten der VergGrn. III bis I sowie Kr. XII und Kr. XIII -
am
1. April 2003 1,92 v.H., ferner fr alle Angestellten am 1. Januar 2004 0,80 v.H. und ab 1. Mai 2004 nochmals 0,80 v.H. betrgt.

 

Der jeweilige Erhhungssatz ist in allen Fllen anzuwenden, in denen der Aufschlag nach 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT berechnet ist. Ist der Berechnung des Aufschlags die Vorschrift des 47 Abs. 2 Unterabs. 3 oder 4 BAT zugrunde zu legen, gilt Folgendes:

 

Endet der Berechnungszeitraum vor dem 1. Januar 2003 bzw. 1. April 2003, ist der Aufschlag vom 1. Januar 2003 bzw. 1. April 2003 an um 1,92 v.H. zu erhhen. Endet der Berechnungszeitraum nach dem 31. Dezember 2002 bzw. 31. Mrz 2003, greift die Dynamisierungsregelung nicht ein, und zwar auch nicht fr den Teil des Aufschlags, der auf Bezgebestandteilen beruht, die vor dem 1. Januar 2003 bzw. 1. April 2003 zugestanden haben. Im Jahr 2004 gelten die vorstehenden Ausfhrungen hinsichtlich des Erhhungssatzes von jeweils 0,80 v.H. zu den Stichtagen 1. Januar 2004 und 1. Mai 2004 entsprechend.

 

Der erhhte Aufschlag steht im Jahr 2003 fr Urlaubstage nach dem 31. Dezember 2002 bzw. 31. Mrz 2003 und im Jahr 2004 fr Urlaubstage nach dem 31. Dezember 2003 und 30. April 2004 zu.

 

2.2 Einsatzzuschlag nach Nr. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 SR 2 c BAT

 

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht ferner Einvernehmen, dass der Einsatzzuschlag nach Nr. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 SR 2 c BAT in der Zeit

vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2003 15,11 ,

vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 15,26 ,

vom 1. Mai 2004 an    15,41

betrgt.

 

2.3 Dynamisierung der allgemeinen Zulage

 

Gem 2 Abs. 4 des Tarifvertrages ber Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 erhht sich die allgemeine Zulage bei allgemeinen Vergtungserhhungen um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Vergtungserhhung.

 

Im Jahr 2003 tritt die Erhhung um 2,4 v.H. in Kraft fr

 

- Angestellte der VergGrn. X bis IV a sowie Kr. I bis Kr. XI ab 1. Januar 2003 und

 

- Angestellte der VergGrn. III bis I sowie Kr. XII und Kr. XIII ab 1. April 2003.

 

Es ergeben sich dann folgende Betrge:

 

 

Bisheriger Betrag
Neuer Betrag

 

vom 1. Januar bzw.

1. April 2003

bis 31. Dezember 2003

vom 1. Januar 2004

bis 30. April 2004

vom 1. Mai 2004

an

87,09

102,86

109,72

41,14

89,18

105,33

112,35

42,13

90,07

106,38

113,47

42,55

90,97

107,44

114,60

42,98

 

 

Die Anrechnungsbetrge nach 8 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages ber Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 erhhen sich wie folgt:

 

 

Bisheriger Betrag
Neuer Betrag

 

vom 1. Januar bzw.

1. April 2003

bis 31. Dezember 2003

vom 1. Januar 2004

bis 30. April 2004

vom 1. Mai 2004

an

45,95

68,57

47,05

70,22

47,52

70,92

48,00

71,63

 

2.4 Berechnung der zustzlichen Umlage nach 39 ATV

 

Der Grenzbetrag fr die Berechnung der zustzlichen Umlage betrgt in den Fllen des

 

 

vom 1. April 2003

bis 31. Dezember 2003

vom 1. Januar 2004

bis 30. April 2004

vom 1. Mai 2004

an

39 Abs. 1 ATV

39 Abs. 2 ATV

5.532,05

5.587,99

5.587,36

5.643,86

5.643,24

5.700,30

 

Im Zahlungsmonat der Zuwendung ist die Zuwendung mit dem Bemessungssatz von 83,79 v.H. bzw. 82,14 v.H. (siehe Abschnitt D) hinzuzurechnen; somit betrgt der Grenzbetrag in den Fllen des

 

 

im November 2003

im November 2004

39 Abs. 1 ATV

39 Abs. 2 ATV

10.167,35

10.270,17

10.278,60

10.382,53

Datenschutz