Tarifgemeinschaft deutscher Lnder 
Schreiben vom 31.3.2003 - West -

 

 

II. Arbeiter

 

1. Sozialzuschlag

 

Nach 5 Abs. 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 5 zum MTArb erhht sich der Sozialzuschlag - wie bei Angestellten der Ortszuschlag - fr Arbeiter mit Entlohnung nach den Lohngruppen 1 bis 4 fr das erste zu bercksichtigende Kind um monatlich
5,11 und fr das zweite und jedes weitere zu bercksichtigende Kind um monatlich 25,56 , 20,45 und 15,34 . Die Erhhungsbetrge sind Teil des Sozialzuschlags.

 

Die bereits im Monatslohntarifvertrag Nr. 21 zum MTL II vom 12. Februar 1993 enthaltene Besitzstandsregelung zu dem Erhhungsbetrag, die eingreift, wenn der Erhhungsbetrag geringer wird oder wegfllt, weil der Arbeiter Monatstabellenlohn aus einer hheren Lohngruppe erhlt oder erreicht und sich die Bezge insgesamt verringern, ist unverndert wieder vereinbart worden.

 

Zur Durchfhrung dieser Besitzstandsregelung verweise ich auf Abschnitt B Unterabschn. II Nr. 2.2.2 des Schreibens der Geschftsstelle vom 23. Februar 1993
- 2-06 / 306/93 - Ob/2 -; im brigen wird zu den Anspruchsvoraussetzungen fr die Zahlung des Ki
ndererhhungsbetrages auf Abschnitt B Unterabschn. III Nr. 2 Buchst. b und c des Schreibens der Geschftsstelle vom 13. Mrz 1986 - 2-06 / 297/86 - K/3 - verwiesen.

 

2. Auswirkungen der Erhhung der Lhne auf den MTArb und auf den TVZ zum
MTL II

 

2.1 Erhhungssatz fr den Zuschlag nach 48 MTArb

 

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass der Erhhungssatz fr den Zuschlag zum Urlaubslohn nach 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb am 1. Januar 2003 1,92 v.H., am 1. Januar 2004 0,80 v.H. und am 1. Mai 2004 nochmals 0,80 v.H. betrgt.

 

Der Erhhungssatz fr den Zuschlag nach 48 Abs. 5 Satz 3 MTArb betrgt am 1. Januar 2003 2,40 v.H., am 1. Januar 2004 1,00 v.H. und am 1. Mai 2004 nochmals 1,00 v.H.

 

2.2 Lohnzuschlge nach dem TVZ zum MTL II

 

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht ferner Einvernehmen, dass die Bemessungsgrundlage fr die Lohnzuschlge nach dem TVZ zum MTL II

 

- in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003   5,99

- in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004   6,05

- vom 1. Mai 2004 an   6,11

 

betrgt. Einer formellen nderung des TVZ zum MTL II bedarf es hierfr nicht (vgl. 1 Abs. 2 Satz 3 TVZ zum MTL II). Aus den neuen Bemessungsgrundlagen ergeben sich die folgenden Lohnzuschlge:

 

 

in der Zeit vom

1. Januar 2003

bis 31. Dezember 2003

1. Januar 2004

bis 30. April 2004

1. Mai 2004

an

In der Zuschlagsgruppe I

0,30

0,30

0,31

in der Zuschlagsgruppe II

0,36

0,36

0,37

in der Zuschlagsgruppe III

0,48

0,48

0,49

in der Zuschlagsgruppe IV

0,60

0,61

0,61

in der Zuschlagsgruppe V

0,72

0,73

0,73

in der Zuschlagsgruppe VI

0,84

0,85

0,86

in der Zuschlagsgruppe VII

0,96

0,97

0,98

in der Zuschlagsgruppe VIII

1,20

1,21

1,22

in der Zuschlagsgruppe IX

1,50

1,51

1,53

in der Zuschlagsgruppe X

1,86

1,88

1,89

 

Die Taucherzuschlge (Position A 100) sind zuletzt ab 1. August 2000 erhht worden. Die Erhhung ist von der Erhhung der Lohnzuschlge im Bereich des Bundes abhngig. Die Lohnzuschlge im Bereich des Bundes werden jeweils dann um 12 v.H. angehoben, wenn dieser Satz durch allgemeine Lohnerhhungen erreicht oder berschritten wird. Gem Abschnitt II Nr. 4 Buchst. a der Niederschrift ber die Redaktionsverhandlungen betreffend die Lohnrunde 2000/2001 besteht seit dem 1. September 2001 ein "Guthaben" von 4,10 v.H. Da durch die jetzigen Erhhungen um 2,4 v.H. sowie zweimal 1,0 v.H. die Grenze von 12 v.H. nicht berschritten wird, bleiben die Betrge der Taucherzuschlge unverndert.

 

Sie betragen weiterhin je Stunde bei einer Tauchtiefe

bis zu 5 m      = 14,56

von ber 5 bis 10 m     = 17,72

von ber 10 bis 15 m     = 22,14

von ber 15 bis 20 m     = 28,48

ber 20 m je 5 m um     = 6,32

fr Arbeiten im Wasser im Taucheranzug  = 3,36 .

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