Tarifgemeinschaft deutscher Lnder 
Schreiben vom 31.3.2003 - West -

 

 

III. Auszubildende

 

1. nderung der 1 und 8 sowie Streichung des 6 a und der bergangsvorschrift zu 11 Mantel-TV Azubi

 

 Durch die nderung des 1 Mantel-TV Azubi (auf die neu eingefhrte offizielle Kurzbezeichnung dieses Tarifvertrages weise ich hin) wird erreicht, dass Auszubildende in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und des Weinbaus generell unter den Mantel-TV Azubi fallen, wenn auch die Arbeiter der ausbildenden Verwaltung oder des ausbildenden Betriebes unter den MTArb oder BMT-G fallen. Bisher bestand diese Mglichkeit nur fr diejenigen Auszubildenden, die fr den Beruf des Grtners ausgebildet werden. Hinsichtlich der Auszubildenden in der Forstwirtschaft, die unter den Tarifvertrag ber die Rechtsverhltnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA-F) vom 3. September 1974 fallen, ndert sich hierdurch nichts.

 

 Die Regelung ber den bisher arbeitsfreien Tag ( 6 a Mantel-TV Azubi) ist ebenso wie die Regelung zu 15 a BAT/MTArb gestrichen worden; siehe hierzu Abschnitt E.

 

 Wegen der Verschiebung des Zahlungszeitpunktes in 8 Mantel-TV Azubi vom 15. auf den letzten Tag eines Monats wird auf die Hinweise zu der nderung des 36 BAT bzw. 31 MTArb im Abschnitt E verwiesen.

 

 Die bergangsvorschrift zu 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Mantel-TV Azubi ist wegen Zeitablaufs gestrichen worden.

 

2. nderung des 23 Abs. 5 Mantel-TV Azubi

 

Die seit dem 1. Mai 1994 in 23 Abs. 5 Mantel-TV Azubi enthaltene Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, darauf hinzuwirken, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprfung fr damals noch mindestens sechs, seit dem 1. April 2000 jedoch mindestens zwlf Monate in ein Arbeitsverhltnis bernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Grnde entgegenstehen und soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb nicht ber Bedarf ausgebildet hat, ist bis zum 31. Januar 2005 verlngert worden.

 

Ich darf daran erinnern, dass aus dieser Hinwirkungsverpflichtung der Tarifvertragsparteien ein Rechtsanspruch des Auszubildenden auf bernahme in ein Arbeitsverhltnis nicht hergeleitet werden kann. Erst recht besteht kein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber kann daher unter Beachtung der tariflichen oder gesetzlichen Befristungsregelungen (z.B. SR 2 y BAT, Teilzeit- und Befristungsgesetz) und im Rahmen der durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen auch ein befristetes Arbeitsverhltnis anbieten. Das befristete oder unbefristete Arbeitsverhltnis kann dabei auch ein Teilzeitarbeitsverhltnis sein.

 

3. Auswirkungen der Erhhung der Ausbildungsvergtungen auf den Fahr-
kostenanteil gem 10 Abs. 1 Mantel-TV Azubi

 

Der Eigenanteil der Auszubildenden an den Fahrkosten nach 10 Abs. 1 Satz 3 Mantel-TV Azubi betrgt monatlich 6 v.H. der Ausbildungsvergtung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr; das sind

 

- in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003  36,31

- in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004  36,67

- vom 1. Mai 2004 an  37,04 .

 

Da jedoch nach 10 Abs. 1 Satz 5 Mantel-TV Azubi Betrge unter 1,53 nicht ausgezahlt werden, kommt eine Fahrkostenerstattung im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift nur in Betracht, wenn sich die Fahrkosten monatlich

 

- in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 auf mindestens 37,84

- in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2004 auf mindestens 38,20

- vom 1. Mai 2004 an auf mindestens 38,57

 

belaufen. Ist dies der Fall, ist die Differenz zwischen dem Eigenanteil und den tatschlichen Fahrkosten zu erstatten.

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