Tarifgemeinschaft deutscher Lnder
Schreiben vom 17.1.2003 - Ost -

 

D. Arbeitnehmerbeitrag zur Zusatzversorgung Ost

 

Nach Abschnitt III Nr. 3 des Angebotes zahlen die Beschftigten im Tarifgebiet Ost knftig fr jeden Prozentpunkt der Bemessungssatzanpassung einen Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung an die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung in Hhe von 0,2 v.H. des Bruttoentgelts. Sobald ein Bemessungssatz von 97 v.H. erreicht sein wird, steigt dieser Arbeitnehmerbeitrag auf seine endgltige Hhe von 2 v.H. Der vom Arbeitnehmer jeweils zu leistende Beitrag darf aber nicht hher sein als die Leistungen des Arbeitgebers fr die Zusatzversorgung.

 

Durch die Anhebung des Bemessungssatzes ab 1. Januar 2003 auf 91 v.H. ergibt sich ein Arbeitnehmerbeitrag von 0,2 v.H., der ebenfalls bereits ab diesem Zeitpunkt zu erheben ist.

 

Zur Umsetzung dieser Tarifeinigung wurde mit Bund, VKA und den Gewerkschaften abgestimmt, den Umlagesatz im Abrechnungsverband Ost der VBL zum 1. Januar 2003 auf 1,2 v.H. anzuheben. Diese Umlagesatzerhhung soll baldmglichst in den Gremien der VBL beschlossen werden; dies erfolgt ohne Prjudizierung der Gesamtproblematik.

 

Der Umlagesatz von 1,2 v.H. setzt sich demnach ab 1. Januar 2003 zusammen aus einer Arbeitgeber-Umlage von 1,0 v.H. und einem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von
0,2 v.H.; Bemessungsgrundlage ist jeweils das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Die Umlage ist allerdings als Gesamtbetrag vom Arbeitgeber an die VBL abzufhren, da der Arbeitgeber gegenber der VBL alleiniger Umlageschuldner bleibt.

 

Der Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage wird aus dem versteuerten und verbeitragten Einkommen des Beschftigten einbehalten.

 

Bei der Berechnung des steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkommens wird die Umlage zur VBL nur bercksichtigt, soweit sie vom Arbeitgeber getragen wird. Da die Arbeitgeber-Umlage ab 1. Januar 2003 unverndert 1,0 v.H. betrgt, ndert sich die Berechnung der auf die Umlage entfallenden Steuern und Sozialabgaben nicht; dies gilt auch fr die Anwendung von 2 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsentgeltverordnung, wonach weiterhin 1,0 v.H. des der Bemessung der pauschalversteuerten Umlage zugrunde liegenden Entgelts - abzglich 13,30 Euro Freibetrag - zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt hinzugerechnet werden.

 

Beispiel:

 

 

Bis 31. Dezember 2002

Ab 1. Januar 2003 *)

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt

2.000,00

2.000,00

 

 

 

Arbeitgeberumlage (1,0 v.H.)

20,00

20,00

Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage (0,2 v.H. ab 2003)

-

4,00

 

 

 

Pauschalversteuerte Umlage

20,00

20,00

 

 

 

Bemessungsgrundlage Steuer

2.000,00

2.000,00

Bemessungsgrundlage Sozialversicherung

[= 2000 + ((2000 x 1/100) -13,30)]

2.006,70

2.006,70

 

*) Die allgemeine Anhebung der Bezge ab 1. Januar 2003 wurde bei der Hhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts aus Vereinfachungsgrnden nicht bercksichtigt.

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