Tarifgemeinschaft deutscher Lnder
Schreiben vom 17.1.2003 - Ost -

 

III. Erhhungssatz fr den Aufschlag nach 47 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT-O bzw. den Zuschlag nach 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb-O

 

Bei der Ermittlung des Erhhungssatzes fr den Aufschlag nach 47 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT-O bzw. den Zuschlag nach 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb-O ergibt sich am 1. Januar 2003 bei Angestellten der Vergtungsgruppen X bis IV a und Kr. I bis Kr. XI sowie bei Arbeitern die Besonderheit, dass die allgemeine Bezgeerhhung von 2,4 v.H. und die Bemessungssatzanhebung von 90 v.H. auf 91 v.H. (letztere entspricht einer Steigerung um 1,111 v.H.) zeitlich zusammenfallen; dasselbe gilt bei rzten/rztinnen im Praktikum, bei Praktikantinnen/Praktikanten und bei Schlerinnen/Schlern in der Kranken- und Entbindungspflege, bei denen 47 Abs. 2 BAT-O sinngem Anwendung findet (vgl. z.B. 15 Abs. 2 Mantel-TV AiP-O, 6 Abs. 1 TV Prakt-O, 16 Abs. 2 Mantel-TV Sch-O). Bei den Angestellten der Vergtungsgruppen III bis I sowie Kr. XII und
Kr. XIII, bei denen die allgemeine Bezgeerhhung erst am 1. April 2003 wirksam wird, sind demgegenber zwei Einzelberechnungen zum 1. Januar 2003 und 1. April 2003 erforderlich.

 

Die Einzelberechnungen bei den Angestellten in den hheren Vergtungsgruppen fhren zu einer Anhebung des Aufschlags am 1. Januar 2003 um (80 v.H. von 1,111 v.H. =) 0,89 v.H. und am 1. April 2003 wegen der allgemeinen Bezgeerhhung um weitere (80 v.H. von 2,4 v.H. =) 1,92 v.H. Wird ein um 0,89 v.H. erhhter Aufschlag um weitere 1,92 v.H. erhht, ist er im Ergebnis um 2,83 v.H. hher als der Ausgangswert.

 

Bei Angestellten der Vergtungsgruppen X bis IV a und Kr. I bis Kr. XI sowie bei den
o. g. Auszubildenden betrgt mithin der nach 47 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT-O magebende Erhhungssatz ab
1. Januar 2003 2,83 v.H.

 

Bei den brigen Angestellten betrgt der Erhhungssatz am 1. Januar 2003 0,89 v.H. und am 1. April 2003 1,92 v.H.

 

In den Fllen des 47 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 BAT-O ist diese Erhhung nur vorzunehmen, wenn der Berechnungszeitraum vor dem 1. Januar 2003 bzw. 1. April 2003 endet. Endet er nach dem 31. Dezember 2002 bzw. 31. Mrz 2003, greift die Dynamisierungsregelung nicht ein, und zwar auch nicht fr den Teil des Aufschlags, der auf Bezgebestandteilen beruht, die vor dem 1. Januar 2003 bzw. 1. April 2003 zugestanden haben.

 

Bei Arbeitern gelten die vorstehenden Ausfhrungen - bezogen auf die Angestellten in den unteren Vergtungsgruppen - fr die Anwendung des 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb-O am 1. Januar 2003 entsprechend. Hier betrgt der Erhhungssatz ebenfalls
2,83 v.H.

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