Tarifgemeinschaft deutscher Lnder
Schreiben vom 17.1.2003 - West -

 

III. Erhhungssatz fr den Aufschlag nach 47 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT bzw. den Zuschlag nach 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb

 

Der nach 47 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT magebende Erhhungssatz betrgt am 1. Januar 2003 bzw. - fr die Angestellten der Vergtungsgruppen III bis I sowie Kr. XII und
Kr. XIII - am 1. April 2003
1,92 v.H.

 

In den Fllen des 47 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 BAT ist diese Erhhung nur vorzunehmen, wenn der Berechnungszeitraum vor dem 1. Januar 2003 bzw. 1. April 2003 endet. Endet er nach dem 31. Dezember 2002 bzw. 31. Mrz 2003, greift die Dynamisierungsregelung nicht ein und zwar auch nicht fr den Teil des Aufschlags, der auf Bezgebestandteilen beruht, die vor dem 1. Januar 2003 bzw. 1. April 2003 zugestanden haben.

 

Bei Arbeitern gelten die vorstehenden Ausfhrungen fr die Anwendung des 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb am 1. Januar 2003 entsprechend. Das Gleiche gilt bei rzten/rztinnen im Praktikum, bei Praktikantinnen/Praktikanten und bei Schlerinnen/Schlern in der Kranken- und Entbindungspflege, bei denen 47 Abs. 2 BAT sinngem Anwendung findet (vgl. z. B. 15 Abs. 2 Mantel-TV AiP, 6 Abs. 1 TV Prakt,
16 Abs. 2 Mantel-TV Sch).

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