Tarifgemeinschaft deutscher Lnder
Schreiben vom 17.1.2003 - West -

 

IV. Lohnzuschlge nach dem TVZ zum MTArb

 

Die Bemessungsgrundlage fr die Lohnzuschlge nach dem TVZ zum MTArb betrgt in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 5,99 . Hieraus ergeben sich folgende Lohnzuschlge:

 

In der Zuschlagsgruppe I   0,30

in der Zuschlagsgruppe II   0,36

in der Zuschlagsgruppe III  0,48

in der Zuschlagsgruppe IV  0,60

in der Zuschlagsgruppe V  0,72

in der Zuschlagsgruppe VI  0,84

in der Zuschlagsgruppe VII  0,96

in der Zuschlagsgruppe VIII  1,20

in der Zuschlagsgruppe IX  1,50

in der Zuschlagsgruppe X  1,86

 

Die Taucherzuschlge (Position A 100) sind zuletzt ab 1. August 2000 erhht worden. Die Erhhung ist von der Erhhung der Lohnzuschlge im Bereich des Bundes abhngig. Die Lohnzuschlge im Bereich des Bundes werden jeweils dann um 12 v.H. angehoben, wenn dieser Satz durch allgemeine Lohnerhhungen erreicht oder berschritten wird. Gem Abschnitt II Nr. 4 Buchst. a der Niederschrift ber die Redaktionsverhandlungen betreffend die Lohnrunde 2000/2001 besteht seit dem 1. September 2001 ein "Guthaben" von 4,10 v.H. Da durch die jetzige Erhhung um 2,4 v.H. die Grenze von 12 v.H. nicht berschritten wird, bleiben die Betrge der Taucherzuschlge unverndert.

 

Sie betragen weiterhin je Stunde bei einer Tauchtiefe

bis zu 5 m      = 14,56

von ber 5 bis 10 m     = 17,72

von ber 10 bis 15 m     = 22,14

von ber 15 bis 20 m     = 28,48

ber 20 m je 5 m um     = 6,32

fr Arbeiten im Wasser im Taucheranzug  = 3,36 .

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