3 TV verm.wirks.Leist. an Auszubildende

Entstehung und Flligkeit des Anspruchs

 


(1) Der Anspruch auf die vermgenswirksame Leistung entsteht frhestens fr den Kalendermonat, in dem der Auszubildende dem Ausbildenden oder Ausbildungstrger die nach 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und fr die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fllig.

 

(2) Der Anspruch entsteht nicht fr einen Kalendermonat, fr den dem Auszubildenden von seinem Ausbildenden oder Ausbildungstrger oder von einem anderen Ausbildenden, Ausbildungstrger, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermgenswirksame Leistung aus einem frher begrndeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhltnis erbracht wird.

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