4 TV verm.wirks.Leist. an Auszubildende

nderung der vermgenswirksamen Anlage

 


(1) Der Auszubildende kann whrend des Kalenderjahres die Art der vermgenswirksamen Anlage nach diesem Tarifvertrag und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Ausbildenden oder des Ausbildungstrgers wechseln.

 

(2) Fr die vermgenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die vermgenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach 11 Abs. 1 des Vermgensbildungsgesetzes soll der Auszubildende mglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut whlen.

 

(3) Die nderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach 11 Abs. 1 des Vermgensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Ausbildenden oder des Ausbildungstrgers, wenn der Auszubildende diese nderung aus Anla der Gewhrung der vermgenswirksamen Leistungen nach diesem Tarifvertrag verlangt.

 

(4) In den Fllen der Abstze 1 und 3 gilt 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

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