5 TV verm.wirks.Leist. an Auszubildende
Nachweis bei Anlage nach 2 Abs. 1 Nr. 5
des Vermgensbildungsgesetzes
Bei einer vermgenswirksamen Anlage nach 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermgensbildungsgesetzes hat der Auszubildende seinem Ausbildenden oder Ausbildungstrger die zweckentsprechende Verwendung der vermgenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzglich anzuzeigen.