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Entstehung und Flligkeit des Anspruchs

 


(1) Der Anspruch auf die vermgenswirksame Leistung entsteht frhestens fr den Kalendermonat, in dem die Anspruchsberechtigte Person dem Trger der Ausbildung die nach 3 erforderlichen Angaben mitteilt, und fr die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fllig.

 

(2) Der Anspruch entsteht nicht fr einen Kalendermonat, fr den der anspruchsberechtigten Person von seinem oder von einem anderen Trger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermgenswirksame Leistung aus diesem oder aus einem frher begrndeten Rechtsverhltnis erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch aus einem gegen einen anderen Trger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn bestehenden Anspruch auf eine vermgenswirksame Leistung von weniger al 13 DM zusammentrifft.

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