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nderung der vermgenswirksamen Anlage

 


(1) Die anspruchsberechtigte Person kann whrend des Kalenderjahres die Art der vermgenswirksamen Anlage nach diesem Tarifvertrag und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Trgers der Ausbildung wechseln.

 

(2) Fr die vermgenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die vermgenswirksame Anlage von Teilen der Ausbildungsvergtung/des Entgelts nach 11 Abs. 1 des Vermgensbildungsgesetzes soll die anspruchsberechtigte Person mglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut whlen.

 

(3) Die nderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach 11 Abs. 1 des Vermgensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Trger der Ausbildung, wenn die anspruchsberechtuigte Person diese nderung aus Anla der Gewhrung der erstmaligen vermgenswirksamen Leistungen nach diesem Tarifvertrag verlangt.

 

(4) In den Fllen der Abstze 1 und 3 gilt 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

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