2 TV Schichtzulagen VKA
Wechselschicht- und Schichtzulage

 


(1) Die Angestellten, die stndig Wechselschichtarbeit zu leisten haben, erhalten eine Wechselschichtzulage.

 

(2) Die Angestellten, die stndig Schichtarbeit zu leisten haben, erhalten eine Schichtzulage, wenn

 

a) sie nur deshalb keine stndigen Wechselschichtangestellten sind, weil nach dem Schichtplan

 

aa) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von hchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder

 

bb) der Angestellte durchschnittlich nicht lngstens nach Ablauf eines Monats, jedoch durchschnittlich lngstens nach Ablauf von sieben Wochen erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird,

 

b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird,

 

c) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

 

Protokollerklrung zu Absatz 2 Buchst. b und c:

(3) Beginnt oder endet fr den Angestellten die Wechselschicht- oder Schichtarbeit im Laufe eines Monats, gilt 36 Abs. 2 Satz 1 BAT entsprechend.

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