4 TV Schichtzulagen VKA
Sicherung der Wechselschichtzulage bei Leistungsminderung

 


(1) Kann der Angestellte

 

a) infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne der RVO, den er im bestehenden Arbeitsverhltnis erlitten hat, oder

 

b) infolge einer Berufskrankheit im Sinne der RVO, die er sich im bestehenden Arbeitsverhltnis zugezogen hat,

 

keine Wechselschichtarbeit mehr leisten, behlt er, wenn er fr dieselbe Ttigkeit mindestens fnf Jahre ununterbrochen fr die gesamte regelmige Arbeitszeit Wechselschichtzulagen bezogen hat, die Hlfte dieser Zulagen in der zuletzt bezogenen Hhe.

 

Protokollerklrung zu Absatz 1:

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fr den Angestellten, der in demselben Arbeitsverhltnis

 

a) mindestens 20 Jahre ununterbrochen fr die gesamte regelmige Arbeitszeit Wechselschichtzulagen bezogen und der das 50. Lebensjahr vollendet hat,

 

oder

 

b) mindestens 15 Jahre ununterbrochen fr die gesamte regelmige Arbeitszeit Wechselschichtzulagen bezogen und das 55. Lebensjahr vollendet hat,

 

wenn er wegen Leistungsminderung keine Wechselschichtarbeit mehr leisten kann.

 

(3) Zulagen und Zuschlge fr die zugewiesene Arbeit werden nur insoweit gezahlt, als sie ber die Zulagen nach den Abstzen 1 und 2 hinausgehen.

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