5 TV Schichtzulagen VKA
bergangsregelung zu 3

 


Anstelle des 3 gelten fr den Angestellten, der nicht unter 6 Abs. 3 fllt, die fr ihn in Betracht kommenden nachfolgenden Vorschriften in Verbindung mit 6 Abs. 2 bis zu dem Zeitpunkt, von dem an nach diesen Vorschriften der fr den Angestellten nach 3 magebende Betrag erreicht ist.

 

2. Bereich des KAV Bayern

 

(1) Stndige Wechselschichtangestellte erhalten folgende Wechselschichtzulage monatlich:

 

In Vergtungsgruppe

ab 1.1.2001 in Euro

X

122,61

IX

129,50

IXa

129,27

VIII

133,46

VII bis Ia

142,34

(2) Stndige Schichtangestellte erhalten eine monatliche Schichtzulage,

 

a) wenn nach dem Schichtplan in drei Schichten gearbeitet wird und der Angestellte im turnusmigen Wechsel an allen drei Schichten teilnimmt,

 

aa) bei Schichtwechsel sptestens nach jeder zweiten Woche von 60 v. H.,

 

bb) bei Schichtwechsel nach drei Wochen bis lngstens
einem Monat von 45 v. H.,

 

b) wenn nach dem Schichtplan in zwei Schichten gearbeitet wird und der Angestellte im turnusmigen Wechsel an beiden Schichten teilnimmt,

 

aa) bei Schichtwechsel sptestens nach jeder zweiten Woche von 30 v. H.,

 

bb) bei Schichtwechsel nach drei Wochen bis lngstens
einem Monat von 15 v. H.

 

des nach Absatz 1 fr die Vergtungsgruppe des Angestellten in Betracht kommenden Betrages.

 

(3) Die in Absatz 1 aufgefhrten Betrge bleiben solange unverndert, bis sie 8 v. H. der Grundvergtung der Stufe 4 der jeweiligen Vergtungsgruppe zuzglich des Ortszuschlags der Stufe 2 erstmals erreichen oder berschreiten. Nach diesem Zeitpunkt erhhen sich die betreffenden Betrge des Absatzes 1 jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, wie sich der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4 Stufe 4 ndert.

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