6 TV Schichtzulagen Berlin
Allgemeine bergangsregelung

 


(1) Erfllt ein Angestellter eine Anspruchsvoraussetzung des 2 Abs. 2, hat er aber nach 5 keinen Anspruch auf eine Schichtzulage, gilt 5 mit der Magabe, da er eine Schichtzulage nach 5 Buchst. b erhlt.

 

(2) Der Angestellte, der am 31. Dezember 1981 in einem Arbeitsverhltnis gestanden hat, das am 1. Januar 1982 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat und der am 31. Dezember 1981 Anspruch auf eine hhere Wechselschicht- bzw. Schichtzulage hatte, als ihm nach 3 zusteht, erhlt die hhere Wechselschicht- bzw. Schichtzulage in der zuletzt bezogenen Hhe, solange er in demselben Arbeitsverhltnis die entsprechende Wechselschicht- oder Schichtarbeit ohne Unterbrechung auszuben hat. Satz 1 gilt sinngem fr den Angestellten, der ab 1. Januar 1982 nach 2 keinen Anspruch auf Wechselschicht- bzw. Schichtzulage mehr hat.

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