Protokollnotiz zu 27 Abs. 3

Kein unmittelbarer Anschlu liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhltnissen im Sinne dieser Vorschriften ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, in denen das Angestelltenverhltnis oder das andere Rechtsverhltnis nicht bestand. Es ist jedoch unschdlich, wenn der Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverhltnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfhig krank war oder die Zeit zur Ausfhrung eines Umzugs an einen anderen Ort bentigt hat.

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