9 TV Zulagen fr Angestellte Bund/TdL
Konkurrenzvorschriften

 


(1) Die Technikerzulage und die Programmiererzulage stehen neben einer Zulage nach dem

 

a) Tarifvertrag ber Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehrden oder bei obersten Landesbehrden,

 

b) Tarifvertrag ber Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten des Bundes,

 

c) Tarifvertrag ber Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Lnder,

 

d) Tarifvertrag ber eine Zulage fr Angestellte beim Bundesamt fr Sicherheit in der Informationstechnik

 

nicht zu.

 

(2) Steht nach Absatz 1 die Technikerzulage nicht zu, ist von der Zulage, die nach einem in Absatz 1 Buchstabe a bis d genannten Tarifvertrag zusteht, ein Betrag von 23,01 Euro zusatzversorgungspflichtig; dies gilt nicht mehr von dem Zeitpunkt an, von dem an die nach einem in Absatz 1 Buchst. b bis d genannten Tarifvertrag zustehende Zulage zusatzversorgungspflichtig geworden ist.

 

(3) Neben der Technikerzulage steht die Programmiererzulage nicht zu.

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