8 TV Zulagen fr Angestellte Bund/TdL
Anrechnungsvorschriften

 


(1) Auf die allgemeine Zulage werden die fr denselben Zeitraum zustehenden

 

a) Zulagen nach Nr. 5 a und Nr. 6 Abs. 3 SR 2 o BAT,

 

b) Zulagen nach den Protokollnotizen

 

 

Nrn. 4 und 7

zu Unterabschnitt I

des Teils II

Abschn. N

Nrn. 1 und 3

zu Unterabschnitt II

des Teils II

Abschn. N

Nr. 2

zu Unterabschnitt III

des Teils II

Abschn. N

Nrn. 2 und 5

zu Unterabschnitt VII

des Teils III

Abschn. L

Nr. 3

zu Abschnitt O

des Teils III

 

 

der Anlage 1 a zum BAT sowie entsprechende auertarifliche Zulagen (z.B. an Protokollfhrer).

 

c) Zulagen nach der Funote 2 zu Unterabschnitt I des Teils III Abschn. C und der Funote 1 zu Unterabschnitt I des Teils III Abschn. F der Anlage 1 a zum BAT

 

in den Fllen des 2 Abs. 2 Buchst. a und b bis zu einem Betrag von 45,95 Euro, in den Fllen des 2 Abs. 2 Buchst. c bis zu einem Betrag von 68,57 Euro angerechnet; 2 Abs. 4 gilt fr die genannten Betrge entsprechend.

 

Unterabsatz 1 Buchst. a gilt nicht, wenn neben der allgemeinen Zulage die Technikerzulage oder die Programmiererzulage zusteht.

 

(2) Steht neben der Vollzugszulage fr denselben Zeitraum eine Zulage nach 1 Abs. 1 Nr. 5 des Tarifvertrages ber die Gewhrung von Zulagen an Angestellte gem 33 Abs. 1 Buchst. c BAT oder nach der jeweiligen Protokollerklrung Nr. 1 zu den Abschnitten A und B der Anlage 1 b zum BAT zu, vermindert sich die Vollzugszulage um die Betrge dieser Zulagen, hchstens jedoch um insgesamt 46,02 Euro.

 

Die Vollzugszulage vermindert sich ferner, wenn daneben fr denselben Zeitraum dem Angestellten, der

 

a) unter die Anlage 1 a zum BAT fllt, eine Wechselschicht- oder Schichtzulage nach 33 a Abs. 1 oder 2 BAT zusteht, um die Hlfte dieser Zulage,

 

b) unter die Anlage 1 b zum BAT fllt, eine Wechselschichtzulage nach 33 a Abs. 1 BAT zusteht, um 25,56 Euro.

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