3 TV Zulagen gem. 33
Sonstige Zulagen

 


(1) Fr Arbeiten am Stromnetz unter Spannung, die nach den einschlgigen Vorschriften zulssig sind, erhalten die Angestellten Zulagen unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Hhe, wie sie jeweils die Arbeiter ihres Arbeitgebers erhalten.

 

(2) Die Angestellten im Baggereibetrieb der Bundeswasser- und Schiffahrtsverwaltung erhalten bei Munitionsfunden Zulagen unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Hhe, wie sie die Arbeiter der Bundeswasser- und Schiffahrtsverwaltung jeweils erhalten.

 

(3) Sind in den Fllen der Abstze 1 und 2 die Zulagen fr die Arbeiter in Vom-Hundert-Stzen des Lohnes bemessen, so richten sich die Zulagen der Angestellten nach der bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden hchsten Lohngruppe und Dienstzeitzulage.

Datenschutz