2 TV Zuwendung Praktikanten (West)

Hhe der Zuwendung

 


(1) Die Zuwendung betrgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 100 v.H. des Urlaubsentgelts, das der Praktikantin (dem Praktikanten) zugestanden htte, wenn sie (er) whrend des ganzen Monats Oktober Erholungsurlaub gehabt htte.

 

Fr die Praktikantin (den Praktikanten), deren (dessen) Praktikantenverhltnis spter als am 1. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der erste volle Kalendermonat des Praktikantenverhltnisses.

 

Fr die Praktikantin (den Praktikanten), die (der) unter 1 Abs. 2 fllt und die (der) im Monat Oktober nicht im Praktikantenverhltnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der letzte volle Kalendermonat, in dem das Praktikantenverhltnis vor dem Monat Oktober bestanden hat.

 

(2) Hat die Praktikantin (der Praktikant) nicht whrend des ganzen Kalenderjahres Bezge von demselben Arbeitgeber aus dem Praktikantenverhltnis oder aus einem anderen Rechtsverhltnis, an das sich das Praktikantenverhltnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat, erhalten, vermindert sich die Zuwendung ein Zwlftel fr jeden Kalendermonat, fr den sie (er) keine Bezge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt fr die Kalendermonate,

 

a) fr die die Praktikantin (der Praktikant) keine Bezge erhalten hat wegen der

 

aa) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit unverzglich wieder aufgenommen hat,

 

bb) Beschftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,

 

cc) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwlften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezge oder auf Zuschu zum Mutterschaftsgeld bestanden hat,

 

b) in denen der Praktikantin (dem Praktikanten) nur wegen der Hhe der Barleistungen des Sozialversicherungstrgers Krankengeldzuschu nicht gezahlt worden ist.

 

(3) Der sich nach den Abstzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhht sich um 25,56 Euro fr jedes Kind, fr das der Praktikantin (dem Praktikanten) fr den Monat Oktober bzw. fr den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 magebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Bercksichtigung des 64 oder des 65 EStG oder des 3 oder des 4 BKGG zugestanden htte. 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT ist entsprechend anzuwenden.

 

(4) Hat die Praktikantin (der Praktikant) nach 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages bereits eine Zuwendung erhalten und erwirbt sie (er) fr dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwlftel fr jeden Kalendermonat, fr den die Zuwendung nach 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages gezahlt worden ist. Der Erhhungsbetrag wird fr das nach Absatz 3 zu bercksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt.

 

Protokollnotizen:

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