1 TV Zuwendung Schler (West)
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Die Schlerin/Der Schler erhlt in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn sie/er
1. am 1. Dezember) seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei demselben Trger der Ausbildung im Ausbildungsverhltnis steht
und
2. nicht in der Zeit bis einschlielich 31. Mrz des folgenden Kalenderjahres aus ihrem/seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
(2) Die Schlerin/Der Schler, deren/dessen Ausbildungsverhltnis sptestens mit Ablauf des 30. November endet und die/der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen im Ausbildungsverhltnis zu demselben Trger der Ausbildung gestanden hat, erhlt eine Zuwendung, wenn sie/er in unmittelbarem Anschlu an das Ausbildungsverhltnis in ein Rechtsverhltnis zu einem anderen Arbeitgeber des ffentlichen Dienstes bertritt und der Trger der Ausbildung das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt. Absatz 1 gilt nicht.
(3) Hat die Schlerin/der Schler im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 die Zuwendung erhalten, hat sie/er diese in voller Hhe zurckzuzahlen.