2 TV Zuwendung Ang-O

Hhe der Zuwendung

 


(1) Die Zuwendung betrgt - unbeschadet des Absatzes 2 -
75 v.H. der Urlaubsvergtung nach 47 Abs. 2 BAT-O, die dem Angestellten zugestanden htte, wenn er whrend des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt htte. Dabei sind bei der Anwendung des 47 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT-O bei der Fnftagewoche 22 Urlaubstage, bei der Sechstagewoche 26 Urlaubstage und bei anderer Verteilung der Arbeitszeit die entsprechende Zahl von Urlaubstagen zugrunde zu legen.

 

Fr den Angestellten, dessen Arbeitsverhltnis spter als am 1. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhltnisses.

 

Fr den Angestellten, der unter 1 Abs. 2 oder 3 fllt und der im Monat September nicht im Arbeitsverhltnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhltnis vor dem Monat September bestanden hat.

 

Fr den Angestellten, der im Ausland verwendet wird, ist die Urlaubsvergtung magebend, die ihm bei Verwendung im Inland zugestanden htte.

 

In den Fllen, in denen im Bemessungsmonat fr die Zuwendung eine erziehungsgeldunschdliche Teilzeitbeschftigung ausgebt wird und das Kind am ersten Tage des Bemessungsmonats den zwlften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemit sich die Zuwendung abweichend von dem Beschftigungsumfang im Bemessungsmonat nach dem Beschftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der Elternzeit.

 

(2) Hat der Angestellte nicht whrend des ganzen Kalenderjahres Bezge von demselben Arbeitgeber aus einem Rechtsverhltnis der in 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Art erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwlftel fr jeden Kalendermonat, fr den er keine Bezge erhalten hat.

 

Die Verminderung unterbleibt fr die Kalendermonate

 

a) fr die der Angestellte keine Bezge erhalten hat wegen der

 

aa) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit unverzglich wieder aufgenommen hat,

 

bb) Beschftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,

 

cc) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwlften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezge oder auf Zuschu zum Mutterschaftsgeld bestanden hat,

 

b) in denen dem Angestellten nur wegen der Hhe der Barleistungen des Sozialversicherungstrgers Krankengeldzuschu nicht gezahlt worden ist.

 

(3) Der sich nach den Abstzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhht sich um 25,56 Euro fr jedes Kind, fr das dem Angestellten fr den Monat September bzw. fr den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 magebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuerfesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Bercksichtigung des 64 oder des 65 EStG oder des 3 oder des 4 BKGG zugestanden htte. 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT-O ist entsprechend anzuwenden.

 

Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmige wchentliche Arbeitszeit des Angestellten in dem magebenden Kalendermonat weniger als die regelmige wchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschftigten Angestellten betragen, so erhht sich die Zuwendung statt um den Betrag nach Unterabsatz 1 um den Anteil dieses Betrages, der dem Ma der mit ihm vereinbarten Arbeitszeit entspricht.

 

(4) ...

 

(5) Hat der Angestellte nach 1 Abs. 2 oder 3 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages bereits eine Zuwendung erhalten und erwirbt er fr dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwlftel fr jeden Kalendermonat, fr den die Zuwendung nach 1 Abs. 2 oder 3 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages gezahlt worden ist. Der Erhhungsbetrag wird fr das nach Absatz 3 zu bercksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt.

 

Protokollnotizen:

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