1 TV Zuwendung Ang-O

Anspruchsvoraussetzungen

 


(1) Der Angestellte erhlt in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

 

1  am 1. Dezember im Arbeitsverhltnis steht und nicht fr den ganzen Monat Dezember ohne Vergtung zur Ausbung einer entgeltlichen Beschftigung oder Erwerbsttigkeit beurlaubt ist
und

2  seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schlerin/Schler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschlerin/Schler in der Entbindungspflege im ffentlichen Dienst gestanden hat
oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhltnis gestanden hat oder steht
und

3  nicht in der Zeit bis einschlielich 31. Mrz des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

(2) Der Angestellte, dessen Arbeitsverhltnis sptestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Rechtsverhltnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art im ffentlichen Dienst gestanden hat, erhlt eine Zuwendung,

 

1  wenn er wegen
a) Erreichens der Altersgrenze ( 60 BAT-O),
b) verminderter Erwerbsfhigkeit ( 59 BAT-O) oder
c) Erfllung der Voraussetzungen des 9 Abs. 2 Buchst. a oder b TV ATZ
ausgeschieden ist oder

2  wenn er im unmittelbaren Anschlu an das Arbeitsverhltnis zu einem anderen Arbeitgeber des ffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhltnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art bertritt und der bisherige Arbeitgeber das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt oder

3  wenn er wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer Krperbeschdigung, die ihn zur Fortsetzung des
Arbeitsverhltnisses unfhig macht,
c) einer in Ausbung oder infolge seiner Arbeit erlittenen
Gesundheitsschdigung, die seine Arbeitsfhigkeit fr lngere Zeit
wesentlich herabsetzt, oder
d) Erfllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente
nach 37, 40, 236 oder 236a SGB VI
gekndigt oder einen Auflsungsvertrag geschlossen hat,

4  die Angestellte auerdem, wenn sie wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten oder
c) Erfllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente
nach 237a SGB VI
gekndigt oder einen Auflsungsvertrag geschlossen hat.

Unterabsatz 1 gilt entsprechend, wenn sptestens mit Ablauf des 30. November das Ruhen des Arbeitsverhltnisses nach 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 BAT-O eintritt.

 

Absatz 1 gilt nicht

 

(3) Der Saisonangestellte erhlt die Zuwendung, wenn er in dem laufenden und in dem vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt mindestens neun Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhltnis gestanden hat, es sei denn, da er aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgeschieden ist oder ausscheidet. Abstze 1 und 2 gelten nicht.

 

(4) In den Fllen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn

 

1  der Angestellte im unmittelbaren Anschlu an sein Arbeitsverhltnis von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des ffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhltnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art bernommen wird,

2  der Angestellte aus einem der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Grnde gekndigt oder einen Auflsungsvertrag geschlossen hat,

3  die Angestellte aus einem der in Absatz 2 Nr. 4 genannten Grnde gekndigt oder einen Auflsungsvertrag geschlossen hat.

(5) Hat der Angestellte in den Fllen des Absatzes 1 Nr. 3 oder des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Hhe zurckzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt.

 

Protokollnotizen:

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