Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
kostenlosPrivatlizenz für 19 Euro, im Abo 5 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.

2.2

Bruttogehalt

2.2.3

Ruhegehalt für Beamte

Versorgungsbezüge

 

Hat der Arbeitnehmer die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zum Teil selbst aufgebracht oder wurden diese Beiträge steuerlich während der Beschäftigung als Arbeitslohn behandelt, dann handelt es sich später um eine Rente, die bis 2005 nur mit dem Ertragsanteil versteuert wurde.

Hat der Arbeitnehmer jedoch keine eigenen Beiträge aufgebracht (=Arbeitgeber zahlt alles) und handelte es sich auch nicht um Arbeitslohn, so werden die späteren Bezüge hieraus als Pension behandelt und sind Versorgungsbezüge. Versorgungsbezüge werden im Gegensatz zu Renten wie normaler Arbeitslohn versteuert werden. Für Versorgungsbezüge gibt es den sog. Versorgungsfreibetrag.

Ab 2005 wird die Besteuerung der Renten und Pensionen schrittweise angeglichen, d.h. es wird durchgängig zu einem System der nachgelagerten Besteuerung übergangen.

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Alterseinkünfte (gesetzliche Renten, Pensionen, Betriebsrenten, private Leibrenten, Riesterprodukte) erst dann versteuert werden, wenn diese an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden - also im Alter. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden müssen im Gegenzug die Beiträge zur Altersversorgung in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von der Steuer befreit werden.

Der Übergang erfolgt schrittweise und zwar bei der nachgelagerten Besteueung bis zum Jahr 2040 und bei der Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Jahr 2025. Dementsprechend wird auch der Versorgungsfreibetrag in Abhängigkeit vom Beginn und der ursprünglichen Höhe der Versorgung schrittweise bis 2040 abgebaut. Dies ist in § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes geregelt, der wie folgt lautet:

§ 19 Einkommensteuergesetz

(1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers in der Rentenbezugszeit nach § 112 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Sanierungsgelder; Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.

<2Aukra &, BGBl I 2006, 1962>Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) 1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.

3 Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

-----------------------------------------------------------
             I   Versorgungsfreibetrag     I   Zuschlag
  Jahr des   -------------------------------     zum
Versorgungs- I   in % der   I Höchstbetrag I Versorgungs-
  beginns    I Versorgungs- I   in Euro    I  freibetrag
             I   bezüge     I              I   in Euro
-----------------------------------------------------------
  bis 2005   I     40,0     I    3.000     I     900
  ab  2006   I     38,4     I    2.880     I     864
      2007   I     36,8     I    2.760     I     828
      2008   I     35,2     I    2.640     I     792
      2009   I     33,6     I    2.520     I     756
      2010   I     32,0     I    2.400     I     720
      2011   I     30,4     I    2.280     I     684
      2012   I     28,8     I    2.160     I     648
      2013   I     27,2     I    2.040     I     612
      2014   I     25,6     I    1.920     I     576
      2015   I     24,0     I    1.800     I     540
      2016   I     22,4     I    1.680     I     504
      2017   I     20,8     I    1.560     I     468
      2018   I     19,2     I    1.440     I     432
      2019   I     17,6     I    1.320     I     396
      2020   I     16,0     I    1.200     I     360
      2021   I     15,2     I    1.140     I     342
      2022   I     14,4     I    1.080     I     324
      2023   I     13,6     I    1.020     I     306
      2024   I     12,8     I      960     I     288
      2025   I     12,0     I      900     I     270
      2026   I     11,2     I      840     I     252
      2027   I     10,4     I      780     I     234
      2028   I      9,6     I      720     I     216
      2029   I      8,8     I      660     I     198
      2030   I      8,0     I      600     I     180
      2031   I      7,2     I      540     I     162
      2032   I      6,4     I      480     I     144
      2033   I      5,6     I      420     I     126
      2034   I      4,8     I      360     I     108
      2035   I      4,0     I      300     I      90
      2036   I      3,2     I      240     I      72
      2037   I      2,4     I      180     I      54
      2038   I      1,6     I      120     I      36
      2039   I      0,8     I       60     I      18
      2040   I      0,0     I        0     I       0
-----------------------------------------------------------
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist 
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005
das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005
das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,

jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

Fußnote

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 6.3.2002 I 1305 - 2 BvL 17/99 -; idF d. Art. 1 Nr. 12 G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 19.12.2006
 

 

 

 

 

Datenschutz