Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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2.7

Altersversorgung 

Mitnahme von Betriebsrentenansprüchen

   

Künftig kann der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel seine beim ehemaligen Arbeitgeber erdienten Rentenanwartschaften problemlos mitnehmen, wenn sich ehemaliger Arbeitgeber, neuer Arbeitgeber und der Arbeitnehmer darüber einig sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG). Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer beim Wechsel seines Arbeitgebers einen Rechtsanspruch, die für ihn bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung seines ehemaligen Arbeitgebers aufgebaute Rentenanwartschaft zu einer solchen Versorgungseinrichtung seines neuen Arbeitgebers mitzunehmen ( § 4 Abs. 3 BetrAVG). Hierzu stellt § 3 Nr. 55 EStG sicher, dass in diesen Fällen aus der Übertragung der betrieblichen Altersversorgung auf den neuen Arbeitgeber keine steuerlichen Folgen gezogen werden.

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