Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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2.2

Bruttogehalt

2.2.3

Ruhegehalt für Beamte

Minderung der Versorgung nach dem 31.12.2002

   

Nach dem 31.12.2002 wird die Versorgung in acht aufeinander folgenden Schritten abgesenkt. Vollzogen werden diese Schritte jeweils mit den nach dem 31.12.2002 wirksam werdenden acht Anpassungen der Versorgungsbezüge. Bei den ersten sieben Anpassungen erfolgt die Absenkung durch eine Minderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Zunächst werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhöht und anschließend durch einen gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor (siehe nachfolgende Tabelle) vermindert. Mit Inkrafttreten der achten Anpassung der Versorgungsbezüge wird der bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge ermittelte Ruhegehaltssatz mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt. Danach werden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge  erhöht. Ab dem Tag der achten Anpassung der Versorgungsbezüge wird der neue geminderte Ruhegehaltsatz bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu Grunde gelegt.

 

 

 

Beispiel

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge am 31.12.2002              3.000,00 EUR

Ruhegehaltssatz                                                                      73 %  

Anpassung
nach dem
31.12.2002
um *

ruhegehaltfähige
Dienstbezüge
- Ausgangswert -

Anpassungs-
faktor

ruhegehalt-
fähige
Dienstbezüge
- gemindert -

Ruhe-
gehalt
73%

1.

2,0% *

3.060,00

0,99458

3.043,41

2.221,69

2.

1,9% *

3.118,14

0,98917

3.084,37

2.251,59

3.

2,2% *

3.186,74

0,98375

3.134,96

2.288,52

4.

2,0% *

3.250,47

0,97833

3.180,03

2.321,42

5.

1,3% *

3.292,73

0,97292

3.203,56

2.338,60

6.

2,2% *

3.365,17

0,96750

3.255,80

2.376,73

7.

2,3% *

3.442,57

0,96208

3.312,02

2.417,77

 8.    2,1% * 

3.514,86

-

-

-

Ruhegehaltsatz

- alt -

Faktor

Ruhe-gehaltsatz

- neu -

Ruhe-gehalt

73

0,95667

69,84

2.454,78

* es handelt sich hierbei um fiktive Prozentsätze

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