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2.3

Abzüge

2.3.3

Sozialversicherung

Zahnersatz-Zusatzbeitrag

   

Am 20.12.2004 ist das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I, 2004, S. 3445 ff.). Durch das Gesetz wird die mit dem GKV-Modernisierungsgesetz ab 2005 vorgesehene gesonderte Finanzierung von Zahnersatz rückgängig gemacht; die Finanzierung von Zahnersatz bleibt damit im Leistungskatalog der GKV enthalten, stattdessen wird der zusätzliche Beitragssatz für Mitglieder der Krankenkassen ab Juli 2005 auf 0,9 % angehoben. Das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz tritt gem. seines Art. 4 im Wesentlichen am 21.12.2004 in Kraft.

 

Um die Lohnnebenkosten senken zu können, verändert also der Gesetzgeber zum 1. Juli 2005 die paritätische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Alle gesetzlich Versicherten zahlen ab 1. Juli 2005 einen einkommensabhängigen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens. An diesem Beitrag beteiligt sich der Arbeitgeber nicht. Die Krankenkassen sind laut Gesetz gehalten, diese zusätzliche Belastung der Versicherten durch Beitragssatzsenkungen abzumildern.

Sie finden die gesetzliche Regelung in § 249 SGB-V

Hinweise zum Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung siehe unter Kinder-Berücksichtigungsgesetz

 

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