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2.3

Abzüge

2.3.2

Steuern

Kirchensteuer

Sie finden die Kirchensteuersätze für alle Länder auf der Internetseite www.steuer-forum-kirche.de
Kirchensteuer-Übersicht 2006
Kirchensteuer-Übersicht 2007
Kirchensteuer-Übersicht 2008
Kirchensteuer-Übersicht 2009

Kirchensteuer-Übersicht 2010
Kirchensteuer-Übersicht 2011

Einstellungen für die Kirchensteuerberechnung

Die Kirchensteuer wird in Kirchensteuergesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt.
Deshalb sind sämtliche Einstellungen für die Kirchensteuerberechnungen mit der Einstellung der Bundesländer
in Programmzeile 2 gekoppelt. Sie können zwar den Kirchensteuersatz in Programmzeile 36
für den Einzelfall abändern. Bei einem Wechsel des Bundeslandes in Zeile 2 kehrt das Programm aber wieder
zum voreingestellten Wert zurück.

Vorgaben für die Kirchensteuerberechnung

Unter "Vorgabewerte/Kirchensteuer" kann ein Fenster aufgerufen werden, in dem die o.g. Vorgaben für
Kirchensteuerberechnung länderweise angezeigt werden. Sie können diese Werte auch verändern,
indem Sie im Programmfenster auf eine Zelle mit der Maus klicken, den Wert mit der Taste "Zurück"
löschen und den neuen Wert eingeben. Beim Schließen des Fensters werden die Veränderungen gespeichert.
Sie können zu den dem Programm ursprünglich bereitgestellten Werten zurückkehren,
wenn Sie auf die Schaltfläche "Vorgaben" klicken.

Besonderheit bei konfessionsverschiedenen Ehegatten

Bei konfessionsgleichen und bei glaubensverschiedenen Eheleuten wird das Kirchensteuermerkmal des Ehegatten nicht auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt. Es gibt also z.B. folgende Kombinationsmöglichkeiten:

Konfessionszugehörigkeit Eintragung im Feld
Arbeitnehmer Ehegatte Lohnsteuerabzug
ev rk ev / rk
ev ev ev
rk rk rk
- ev -
- - -

Ergibt sich aus der Steuerkarte, dass der Arbeitnehmer verheiratet ist, ist die Kirchensteuer wie bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer in voller Höhe nach der einbehaltenen Lohnsteuer (ggf. unter Berücksichtigung der Kinderabzugsbeträge) zu berechnen.Eine Ausnahme gilt für konfessionsverschiedene Ehen. Gehören Arbeitnehmer und Ehegatte verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften an, ist wie im vorigen Fall die Kirchenlohnsteuer in voller Höhe einzubehalten, aber jeweils zur Hälfte auf die beiden Religionsgemeinschaften aufzuteilen.

Dieser Halbteilungsgrundsatz gilt lt. Landeskirchensteuerrecht nicht in Bayern, Bremen und Niedersachsen.
Dort ist auch bei konfessionsverschiedenen Ehegatten die einzubehaltende Kirchensteuer in voller Höhe der Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers zuzurechnen.

Gehört nur ein Ehegatte einer in dem betreffenden Bundesland steuererhebenden Kirche an, der andere Ehegatte dagegen keiner Religionsgemeinschaft oder einer Religionsgemeinschaft, die hier keine Steuern erhebt, handelt es sich um eine glaubensverschiedene Ehe. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu grundlegende Entscheidungen getroffen und dabei den Grundsatz der Individualbesteuerung auch bei der Ehegattenbesteuerung festgeschrieben. Ein Gemeindeglied, das in glaubensverschiedener Ehe lebt, darf danach zur Kirchensteuer nur herangezogen werden nach den Maßstäben seines eigenen Einkommens und nicht das des Ehegatten. Bei Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe wird bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer die Kirchensteuer nur von dem Ehegatten erhoben, der Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist.

Kappungsgrenze

Das Programm berücksichtigt die Kappungsgrenze nur dann, wenn Sie in Programmzeile 32 die
Option "Mit Lohnsteuerausgleich des AG im Dez." ausgewählt haben.
Die Wirkung der Kappung wird ganz bei der Kirchensteuer im Monat Dezember berücksichtigt.
Sie können die Berechnung einsehen, wenn Sie in Programmzeile 32 das Icon "Lupe" anklicken.

Pauschale Kirchensteuer

In Programmzeile 36 wird der vom Programm verwendete Prozentsatz der pauschalen Kirchensteuer
im Format "P 7 %" angezeigt. Dieser Prozentsatz gilt für Leistungen, die vom Arbeitgeber
pauschal versteuert werden, z.B. die Umlagen zur ATV-Betriebsrente (siehe Berechnung unter
Icon "Lupe" in Programmzeile 27). Der Steuersatz kann unter "Vorgabewerte/Kirchensteuer"
verändert werden. Dort ist auch die Auswahl zu treffen, ob für die Pauschalversteuerung der
normale Kirchensteuersatz oder der ermäßigte Steuersatz angewendet werden soll.
Der ermäßigte Steuersatz ist nur zulässig, wenn für einen Steuertatbestand der Pauschalversteuerung
bei allen Bediensteten unabhängig von der Konfessionszugehörigkeit der Kirchensteuerabzug
vorgenommen wird. Die Entscheidung kann für jeden Lohnzahlungszeitraum und Steuertatbestand
unterschiedlich sein. Das Programm sieht derzeit pro Jahr nur eine einzige Wahlmöglichkeit vor.
Bitte melden Sie sich, wenn Bedarf für mehr besteht.

Mindeststeuer

Das Programm berücksichtigt auch die Mindest-Kirchensteuer entsprechend den
Vorgaben unter "Vorgabewerte/Kirchensteuer".

Für die korrekte Ausweisung der Kirchensteuer im Lohnsteuernachweis (ausdruckbar mit
Drucken / Lohnsteuernachweis
) ist die Kirchenzugehörigkeit in Zeile 29 anzugeben.
Diese Auswahl ist auch dafür ausschlaggebend, ob bei der Versteuerung der Zusatzversicherung
eine pauschale Kirchensteuer ausgewiesen wird oder nicht.

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