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2.7

Betriebliche Altersversorgung

1. Allgemeines

   

Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden und die Ansprüche aus diesen Leistungen erst mit dem Eintritt des biometrischen Ereignisses fällig werden (§ 1 BetrAVG).
Als Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung können folgende Möglichkeiten in Betracht kommen:

·   Direktzusage

·   Unterstützungskasse

·   Pensionskasse

·   Pensionsfonds

·   Direktversicherung,

 

Bis zum Jahr 2001 war nur bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse eine nachgelagerte Besteuerung der Altersversorgungsleistungen vorgesehen. Durch das EStG 2002 wurde die nachgelagerte Besteuerung auf die Pensionskasse und den im Jahr 2002 neu eingeführten Pensionsfonds ausgedehnt. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wird nunmehr die nachgelagerte Besteuerung auf alle fünf Durchführungswege ausgedehnt. Hierzu werden Beiträge in eine Direktversicherung ab dem Jahr 2005 in die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 BStG mit einbezogen.

 

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