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2.7

Altersversorgung 

2. Hinterbliebenenversorgung

   

Die Hinterbliebenenversorgung i.S.d. BetrAVG umfasst Leistungen an die Witwe des Arbeitnehmers bzw. den Witwer der Arbeitnehmerin, die Kinder i. S. d. § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG, den früheren Ehegatten, in Einzelfällen auch an den Lebenspartner.

 

Bei Beiträgen für eine Direktversicherung stellt das BMF Schreiben vom 05.08.2002, BStBI I 20002, 76 7 in Tz. 147 Satz 2 nunmehr klar, dass für den Fall des Todes die Benennung einer beliebigen Person als Bezugsberechtigten nicht schädlich ist. Der Begriff „beliebige Person" erfordert dabei keine namentliche Nennung. Auch die Einsetzung einer juristischen Person sowie die Verwendung eines umschreibenden Begriffs wie z.B. den des Erben ist möglich.

 

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