Als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen gilt bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Regelfall die Vollendung des 60. Lebensjahrs (Ausnahmefälle bei bestimmten Berufsgruppen; z.B. Piloten). Die Festlegung einer altersbezogenen Untergrenze ist als Mindestbedingung für das altersbedingte Ausscheiden zu verstehen. |