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2.7

Altersversorgung 

Abgrenzung (Vererbung)

   

Keine betriebliche Altersversorgung liegt in den Fällen vor, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Vererblichkeit der Anwartschaften vereinbaren. Ebenso stellen Vereinbarungen, nach denen Arbeitslohn gutgeschrieben und ohne Abdeckung eines biometrischen Risikos zu einem späteren Zeitpunkt ggf mit Wertsteigerung ausgezahlt werden, keine betriebliche Altersversorgung dar. Gleiches gilt, wenn von vornherein eine Abfindung der Versorgungsanwartschaft vereinbart wird und dadurch nicht mehr von der Absicherung einen biometrischen Risikos ausgegangen werden kann.

 

Eine betriebliche Altersversorgung setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber die Leistungen zusätzlich zu ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt, sie liegen vielmehr auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer künftigen Arbeitslohn zu Gunsten einer wertgleichen Anwartschaft herabsetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).

 

Hinweis:

Die Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung mit ihren einzelnen Komponenten ist grundsätzlich als Einheit zu behandeln. Sind mehrere biometrische Risiken abgesichert, müssen für jedes Risiko die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 5.8.2002 erfüllt sein. (schädlich wäre z.B., dass die vorgegebene Altersgrenze zwar eingehalten wird aber gleichzeitig eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten der Eltern oder der Geschwister vorgesehen ist.)

 

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