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2.7

Altersversorgung 

Entgeltumwandlung

   

Eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, künftige Arbeitslohnansprüche zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung herabzusetzen. Davon kann auch ausgegangen werden, wenn die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG geforderte Wertgleichheit der zugesagten Versorgungsleistungen außerhalb versicherungsmathematischer Grundsätze berechnet wird. Entscheidend ist allein, dass die Versorgungsleistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt und erst bei Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden.

 

Seit dem 01.01.2002 haben Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1 a BetrAVG). Damit steht einem geringfügig entlohnten Beschäftigten kein solcher Entgeltumwandlungsanspruch zu, es sei denn, er würde von seiner Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zu verzichten, Gebrauch machen. Allerdings kann in Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eine Anteil am Arbeitslohn in eine Altersversorgung umgewandelt werden. Der Höhe nach ist der Anspruch auf Entgeltumwandlung auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt.

 

Mindestbetrag

Macht der Arbeitnehmer seinen Rechtsanspruch auf Entgeltsumwandlung geltend, muss er jedoch jährlich mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB Vl umwandeln (§1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Im Jahr 2004 sind dies 181,13 €. Unterschreitet der Arbeitnehmer den Mindestbetrag ist die Entgeltumwandlung zwar nach § 1 a BetrAVG rechtswidrig, dennoch können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einvernehmen beschließen, dass die Umwandlung weiterhin gültig ist. In diesen Fällen ist auf den umgewandelten Betrag auch weiterhin die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 EStG anwendbar.

 

Umwandlung ist vor Fälligkeit durchzuführen

Steuerrechtlich wird die Herabsetzung von Arbeitslohn (laufender Arbeitslohn, Einmal und Sonderzahlungen) zugunsten der betrieblichen Altersversorgung dann als (rechtzeitige) Entgeltumwandlung anerkannt, wenn die Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Anteile umfasst. Dies gilt auch, wenn eine Einmal- oder Sonderzahlung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft (Tz. 152 des BMF Schreibens vom 05.08.2002, a.a.G). Dies bedeutet, dass die Umwandlungserklärung bis zum Ablauf des Kalendertags, der dem Fälligkeitstag vorangeht, abgegeben sein muss. Entsprechend kann bis zu diesem Zeitpunkt eine bereits abgegebene Urnwandlungserklärung widerrufen oder durch eine im Betrag erhöhte oder ermäßigte Umwandlungserklärung ersetzt werden.

 

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