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2.7

Betriebliche Altersversorgung

Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz

   

Durch das AltEinkG wurde die betriebliche Altersversorgung in drei Bereichen verändert:

 

1. Die steuerrechtliche Differenzierung zwischen den fünf Durchführungswegen wird weitestgehend zugunsten einer nachgelagerten Besteuerung abgeschafft. Hierzu werden die Beiträge an eine Direktversicherung gem. § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt. Die Steuerfreiheit wird jedoch auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine lebenslange Altersversorgung vorsehen. Damit gilt für Auszahlungen aus der Direktversicherung künftig ebenfalls die nachgelagerte Besteuerung. Gleichzeitig entfällt die Möglichkeit der Pauschalierung nach § 40b EStG für die Direktversicherung und kapitalgedeckte Pensionskassen.

Abfindungen und Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten können ebenfalls für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung genutzt werden (§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG).

Die Beitragsleistungen in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds werden ab 1.1.2005 steuerlich gleich behandelt.

 

2. Bei der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung (Altersversorgung des öffentlichen Dienstes, des Genossenschaftsverbands Norddeutschland e.V., Hannover und der Pensionskasse Eisen/Verkehrsbahn, Köln) verbleibt es bei der vorgelagerten Besteuerung. Die Beiträge können weiterhin gem. § 40b EStG mit 20 % pauschaliert werden.

 

3. Die Mitnahmemöglichkeit erworbenen Betriebsrentenanwartschaften wird verbessert. Diese betriebsrentenrechtlichen Regelungen werden steuerrechtlich durch § 3 Nr. 55 EStG flankiert.

 

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