Zahlt der Arbeitgeber Beiträge für eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, so ergeben sich folgende Auswirkungen:
· Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG
· Der übersteigende Betrag ist individuell zu versteuern
· Die Auszahlung ist nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig
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